Energiepreispauschale für Rentner

Viele Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Nach der Ver­ab­schie­dung der gesetz­li­chen Grund­la­ge durch den Bun­des­rat erhal­ten nun auch Rent­ne­rin­nen und Rent­ner eine Ener­gie­preis­pau­scha­le als Ein­mal­zah­lung in Höhe von 300 Euro. Die­se Pau­scha­le bekommt, wer zum Stich­tag 1. Dezem­ber 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbs­min­de­rungs- oder Hin­ter­blie­be­nen­ren­te der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder auf Ver­sor­gungs­be­zü­ge nach dem Beam­ten­ver­sor­gungs­ge­setz oder dem ers­ten und zwei­ten Teil des Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­set­zes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohn­sitz im Inland.

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird Anfang Dezem­ber 2022 auto­ma­tisch als Ein­mal­zah­lung durch die Ren­ten­zahl­stel­len oder die die Ver­sor­gungs­be­zü­ge zah­len­den Stel­len über­wie­sen. Sie unter­liegt nicht der Bei­trags­pflicht in der Sozi­al­ver­si­che­rung, ist aber steu­er­pflich­tig. Ob es tat­säch­lich zu einer höhe­ren steu­er­li­chen Belas­tung oder über­haupt zu einer Steu­er­fest­set­zung kommt, hängt jedoch von den indi­vi­du­el­len Ver­hält­nis­sen im Ein­zel­fall ab.

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le kann aber sehr wohl dazu füh­ren, dass für das Jahr 2022 erst­mals oder ein­ma­lig eine Steu­er­ver­an­la­gung not­wen­dig wird, wenn die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te des Rent­ners im Jahr 2022 den Grund­frei­be­trag von 10.347 Euro über­schrei­ten. Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren gab es bereits ers­te Kri­tik an der Steu­er­pflicht der Ener­gie­preis­pau­scha­le durch die Gewerk­schaft der Finanz­be­am­ten, weil die Rent­ner­pau­scha­le anders als die Pau­scha­le für Erwerbs­tä­ti­ge steu­er­sys­te­ma­tisch nicht die Anfor­de­run­gen an steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te erfüllt und damit nicht nur die bereits aus­ge­las­te­ten Finanz­äm­ter wei­ter belas­ten, son­dern wahr­schein­lich auch zu zahl­rei­chen Ein­sprü­chen und Ver­fas­sungs­be­schwer­den füh­ren wird.

Wer meh­re­re Ren­ten bezieht (z.B. Alters­ren­te und Wit­wen­ren­te), erhält die Ener­gie­preis­pau­scha­le für Rent­ner nur ein­mal. Hier kommt es also nicht zu einer Ver­viel­fa­chung des Anspruchs durch meh­re­re Ren­ten. Die Ener­gie­preis­pau­scha­le für Rent­ner ist jedoch unab­hän­gig von der in den meis­ten Fäl­len bereits im Sep­tem­ber aus­ge­zahl­ten Ener­gie­preis­pau­scha­le für Erwerbs­tä­ti­ge. Die­se Zah­lun­gen schlie­ßen ein­an­der nicht aus, und ein Rent­ner mit Neben­job kann daher für bei­de Pau­scha­len — ins­ge­samt also für Zah­lun­gen in Höhe von 600 Euro — anspruchs­be­rech­tigt sein.

Für wei­te­re Fra­gen zur Ener­gie­preis­pau­scha­le ist das Bür­ger­te­le­fon des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les mon­tags bis don­ners­tags von 8:00 bis 20:00 Uhr unter der Tele­fon­num­mer 030 221 911 001 erreich­bar.