Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Nach einem coronabedingten Stillstand zum vergangenen Jahreswechsel werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023 wieder steigen, und zwar um rund drei Prozent.

Zum Jah­res­wech­sel wur­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te wie­der ange­passt. Die den Wer­ten für 2023 zugrun­de­lie­gen­de Lohn­ent­wick­lung im Jahr 2021 lag im Bun­des­durch­schnitt bei 3,30 %, nach­dem die Löh­ne im Vor­jahr pan­de­mie­be­dingt noch um 0,15 % gesun­ken waren. Dar­aus folgt nach einem Jahr des Still­stands wie­der ein deut­li­cher Anstieg der Rechen­grö­ßen in der Sozi­al­ver­si­che­rung für 2023.

  • Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung steigt im Wes­ten um 3.000 Euro auf 87.600 Euro (7.300 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.).

  • In der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung steigt die Bemes­sungs­gren­ze im Wes­ten um 3.600 Euro auf 107.400 Euro (8.950 Euro mtl.). Im Osten steigt die Gren­ze um 4.200 Euro auf künf­tig 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und steigt um 1.800 Euro auf 59.850 Euro (4.987,50 Euro mtl.). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze steigt sogar noch stär­ker, näm­lich um 2.250 Euro, und liegt dann bei 66.600 Euro im Jahr (5.550,00 Euro mtl.).

  • Die Bezugs­grö­ße, die zum Bei­spiel für die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant ist, erhöht sich in den alten Bun­des­län­dern um 1.260 Euro auf 40.740 Euro im Jahr (3.395 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.).