Kindergeldanspruch entfällt in der Facharztausbildung

Während der Ausbildung zum Facharzt steht in der Regel nicht mehr der Ausbildungscharakter im Vordergrund, sodass der Anspruch auf Kindergeld in der Regel wegfällt.

Arbei­tet ein Kind nach erfolg­reich abge­schlos­se­nem Medi­zin­stu­di­um als Vor­be­rei­tungs­zeit für die Fach­arzt­qua­li­fi­ka­ti­on in einer Kli­nik, dann ist ein Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend die­ses Dienst­ver­hält­nis­ses aus­ge­schlos­sen, wenn bei einer Gesamt­be­trach­tung der Erwerbs­cha­rak­ter und nicht der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Vor­der­grund steht. Für den Bun­des­fi­nanz­hof steht fest, dass bei der Fach­arzt­aus­bil­dung regel­mä­ßig kei­ne Berufs­aus­bil­dung mehr vor­liegt, weil im Ver­gleich mit der prak­ti­schen Tätig­keit als Arzt die theo­re­ti­sche Wis­sens­ver­mitt­lung einen deut­lich gerin­ge­ren Umfang ein­nimmt. Eine Par­al­le­le zwi­schen der Assis­tenz­arzt­tä­tig­keit dem Refe­ren­da­ri­at von Juris­ten und Lehr­amtskan­di­da­ten sieht der Bun­des­fi­nanz­hof schon des­halb nicht, weil beim Refe­ren­da­ri­at noch kein Ein­tritt in einen durch den Abschluss ermög­lich­ten Beruf statt­ge­fun­den hat und die Ver­gü­tung sich an dem Aus­bil­dungs­cha­rak­ter und nicht an einer Erwerbs­tä­tig­keit ori­en­tiert.