Nachträglicher Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen

Der Antrag auf den Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen kann auch formlos und nachträglich geltend gemacht werden, allerdings nicht mehr, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.

Neben einer staat­li­chen Zula­ge gibt es für Bei­trä­ge zu einer Ries­ter-Ren­te auch einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Die­ser muss jedoch bean­tragt wer­den, denn nicht in allen Fäl­len ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug die güns­tigs­te Alter­na­ti­ve. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu klar­ge­stellt, dass die­ses Wahl­recht auch form­los gel­tend gemacht wer­den kann und nicht zwin­gend durch Abga­be der Anla­ge AV zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung aus­ge­übt wer­den muss. Allein die Über­mitt­lung der Daten an das Finanz­amt durch den Anbie­ter des Ries­ter-Ver­trags gilt aber noch nicht als Antrag. Außer­dem muss das Wahl­recht vor Ein­tritt der Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids, also spä­tes­tens im Ein­spruchs­ver­fah­ren aus­ge­übt wer­den.