Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld auch 2023

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld einschließlich der Möglichkeit, Leiharbeiter zu berücksichtigen, gelten auch in der ersten Jahreshälfte 2023.

Erneut hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les die erleich­ter­ten Zugangs­re­ge­lun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert. Die­se gel­ten nun vor­erst bis zum 31. Juni 2023 wei­ter. In die­ser Zeit wird auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeit­sal­den ver­zich­tet und der Antrag auf Kurz­ar­bei­ter­geld ist bereits mög­lich, wenn nur 10 % statt nor­mal 30 % der Beschäf­tig­ten von Arbeits­aus­fall betrof­fen sind. Außer­dem bleibt die Öff­nung des Kurz­ar­bei­ter­gelds für Leih­ar­beit­neh­mer wei­ter bestehen.