Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten

Die Beförderung von Patienten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Die Beför­de­rung kran­ker, ver­letz­ter oder behin­der­ter Per­so­nen durch einen aner­kann­ten Unter­neh­mer ist als “eng mit der Sozi­al­für­sor­ge und der sozia­len Sicher­heit ver­bun­de­ne Dienst­leis­tung” umsatz­steu­er­frei. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob die ver­wen­de­ten Fahr­zeu­ge beson­ders ein­ge­rich­tet sind oder dass nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass mit den Fahr­zeu­gen auch Per­so­nen beför­dert wer­den, für deren Beför­de­rung ein spe­zi­ell ein­ge­rich­te­tes Fahr­zeug nicht not­wen­dig war.

Für den Bun­des­fi­nanz­hof stand fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen einer Umsatz­steu­er­frei­heit nach dem vor­ran­gi­gen EU-Recht vor­la­gen, auch wenn das deut­sche Recht hier anders aus­ge­stal­tet ist. Inwie­weit die Leis­tung auch teil­wei­se nach ande­ren Vor­schrif­ten steu­er­be­freit wäre, ist dann nicht mehr von Bedeu­tung, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Weil das kla­gen­de Unter­neh­men neben der rei­nen Beför­de­rung auch noch Son­der­leis­tun­gen zur Beför­de­rung erbrach­te, sei auch kein unmit­tel­ba­rer Wett­be­werb mit Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men gege­ben.