Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht.

Vie­le der zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­te­nen Ände­run­gen im Bereich der Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung betref­fen die Anpas­sung von Grenz­wer­ten, Bei­trags­sät­zen und ande­ren gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Beträ­gen. Das betrifft auch die Anhe­bung der Midi-Job-Gren­ze und der Pau­scha­lie­rungs­gren­ze für eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung. Zusätz­lich gibt es — nicht nur für Arbeit­neh­mer — auch deut­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Home Office-Pau­scha­le und Ände­run­gen bei den Rege­lun­gen zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer (s. Über­blick der Ände­run­gen für 2023). Bei der Lohn­steu­er wir­ken sich außer­dem die Ände­run­gen der diver­sen Frei­be­trä­ge und des Steu­er­ta­rifs aus, die für alle Ein­kom­men­steu­er­zah­ler gel­ten.

  • Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag: Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag für Arbeit­neh­mer wur­de im ver­gan­ge­nen Jahr um 200 Euro auf 1.200 Euro ange­ho­ben. Für 2023 steigt der Pausch­be­trag um wei­te­re 30 Euro auf jetzt 1.230 Euro.

  • Midi-Job-Gren­ze: Die Ober­gren­ze des Über­gangs­be­reichs für die soge­nann­ten Midi-Jobs steigt zum 1. Janu­ar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro brut­to im Monat. Inner­halb die­ses Berei­ches stei­gen die Sozi­al­bei­trä­ge der Arbeit­neh­mer glei­tend von null auf den vol­len Bei­trag.

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Der Groß­teil der über 57 Mil­lio­nen Mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen muss 2023 für die Kran­ken­ver­si­che­rung tie­fer in die Tasche grei­fen, denn das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat den durch­schnitt­li­chen Zusatz­bei­trag für 2023 auf 1,6 % fest­ge­setzt. Das sind 0,3 % mehr als 2022. Die Kran­ken­kas­sen kön­nen den Zusatz­bei­trag zwar abwei­chend fest­set­zen, die meis­ten Kran­ken­kas­sen haben aber zum Jah­res­wech­sel ihren Zusatz­bei­trag ange­ho­ben und sich dabei meist am Anstieg des durch­schnitt­li­chen Zusatz­bei­trags ori­en­tiert. Zusam­men mit dem regu­lä­ren Bei­trags­satz von der­zeit 14,6 % beträgt der durch­schnitt­li­che Bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung nun 16,2 % des Brut­to­lohns. Das ist der höchs­te Bei­trags­satz seit Beginn der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung.

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Der regu­lä­re Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung liegt bei 2,6 %. Von 2020 bis 2022 wur­de der Bei­trags­satz jedoch vor­über­ge­hend auf 2,4 % redu­ziert. Da die­se befris­te­te Absen­kung nun aus­ge­lau­fen ist, steigt der Bei­trag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung 2023 um 0,2 % auf den alten Wert von 2,6 %.

  • Insol­venz­geld­um­la­ge: Der Anspruch auf Insol­venz­geld wird durch eine Umla­ge finan­ziert. Auch wei­ter­hin sind die Aus­ga­ben für das Insol­venz­geld nied­ri­ger als erwar­tet, sodass die Umla­ge nach 0,12 % in 2021 und 0,09 % in 2022 in die­sem Jahr auf 0,06 % abge­senkt wird.

  • Arbeits­un­fä­hig­keits­mel­dung: Für gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer gibt es ab 2023 die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­mel­dung (eAU). Dabei wer­den die Arbeits­un­fä­hig­keits­da­ten vom Arzt elek­tro­nisch an die Kran­ken­kas­se über­mit­telt. Aus die­sen Daten wird eine eAU gene­riert, die der Arbeit­ge­ber dann bei der zustän­di­gen Kran­ken­kas­se abru­fen kann. Die eAU ent­hält den Namen des Arbeit­neh­mers, Beginn und Ende der Arbeits­un­fä­hig­keit, das Aus­stell­da­tum sowie eine Kenn­zeich­nung als Erst- oder Fol­ge­mel­dung, also im Wesent­li­chen die­sel­ben Daten wie der alt­be­kann­te “gel­be Schein”. Gleich­zei­tig mit der Ein­füh­rung der eAU ent­fällt die Vor­la­ge­pflicht nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz für gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer. Sie müs­sen ihrem Arbeit­ge­ber nicht mehr auto­ma­tisch eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­le­gen.

    Bestehen bleibt aber die Pflicht, den Arbeit­ge­ber unver­züg­lich über die Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er zu infor­mie­ren sowie die Arbeits­un­fä­hig­keit spä­tes­tens am vier­ten Tag von einem Arzt fest­stel­len zu las­sen, sofern nicht ein frü­he­rer Zeit­punkt vom Arbeit­ge­ber fest­ge­legt wird. Für Mini­job­ber in Pri­vat­haus­hal­ten und alle pri­vat ver­si­cher­ten Arbeit­neh­mer bleibt es einst­wei­len beim bis­he­ri­gen Ver­fah­ren, also der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung in Papier­form. Zu Beginn des elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fah­rens soll­ten jedoch auch gesetz­lich ver­si­cher­te Arbeit­neh­mer wei­ter­hin zusätz­lich eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung in Papier­form erhal­ten oder die­se vom Arzt ver­lan­gen, um in Stör­fäl­len einen Nach­weis für die Arbeits­un­fä­hig­keit in der Hand zu hal­ten, die dem Arbeit­ge­ber vor­ge­legt wer­den kann. Der Aus­druck der Daten, die der Arzt an die Kran­ken­kas­se über­mit­telt hat, ist für eine Wei­ter­ga­be an den Arbeit­ge­ber nicht geeig­net, weil dort auch die Dia­gno­se auf­ge­führt wird.

  • Arbeits­be­schei­ni­gung: Ab dem 1. Janu­ar 2023 kön­nen Arbeit­ge­ber die für einen Anspruch auf Leis­tun­gen erfor­der­li­che Arbeits­be­schei­ni­gung elek­tro­nisch an die Agen­tur für Arbeit über­mit­teln. Die Beschei­ni­gung in Papier­form ent­fällt. Die Arbeit­neh­mer erhal­ten von der Agen­tur für Arbeit einen Nach­weis der vom Arbeit­ge­ber über­mit­tel­ten Daten. Für Arbeit­ge­ber ent­fällt ab die­sem Zeit­punkt die bis­he­ri­ge Pflicht, Beschäf­tig­te über die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Daten zu infor­mie­ren.

  • Kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung: Nicht zuletzt wegen der Anhe­bung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns wird ab 2023 die Arbeits­lohn­gren­ze für die Pau­schal­ver­steue­rungs­op­ti­on bei kurz­fris­ti­ger Beschäf­ti­gung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeits­tag ange­ho­ben. Ohne die­se Anhe­bung hät­te die Pau­scha­lie­rungs­op­ti­on in der Pra­xis sonst kaum noch eine Rol­le gespielt.

  • Ries­ter-Ren­te: Bei der Ries­ter-För­de­rung wur­den diver­se Ver­fah­rens­ver­bes­se­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen vor­ge­nom­men. Ins­be­son­de­re wer­den Eltern eines Klein­kin­des einem in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Pflicht­ver­si­cher­ten gleich­ge­stellt, wenn Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten in der Ren­ten­ver­si­che­rung nur auf Grund eines feh­len­den oder noch nicht beschie­de­nen Antrags noch nicht ange­rech­net wur­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der Eltern­teil spä­tes­tens am Tag nach dem vier­ten Geburts­tag des Kin­des die Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten bean­tragt. Außer­dem wirkt sich ein Weg­zug in einen Staat außer­halb der EU/EWR künf­tig erst in der Aus­zah­lungs­pha­se för­der­schäd­lich aus. In der Anspar­pha­se sind dage­gen kei­ne spe­zi­el­len Mit­tei­lungs­pflich­ten oder Fris­ten mehr zu beach­ten, wenn der Wohn­sitz vor­über­ge­hend ins Nicht-EU/E­WR-Aus­land ver­la­gert wird.

  • Früh­rent­ner: Bis­her konn­ten Rent­ner erst nach Errei­chen der regu­lä­ren Alters­gren­ze unbe­schränkt einer Neben­tä­tig­keit nach­ge­hen. Dage­gen war bei einer vor­ge­zo­ge­nen Ren­te bis 2019 nur ein Neben­ver­dienst von maxi­mal 6.300 Euro im Jahr mög­lich, denn andern­falls droh­te eine Min­de­rung oder gar der Weg­fall des Ren­ten­an­spruchs. Auf­grund der Per­so­nal­eng­päs­se durch die Pan­de­mie wur­de die Gren­ze von 2020 bis 2022 auf 46.060 Euro ange­ho­ben. Statt der bis­her geplan­ten Rück­kehr zur alten Gren­ze wur­de die Gren­ze ab 2023 ein­fach ganz abge­schafft.

  • Erwerbs­min­de­rungs­ren­te: Bei Ren­ten wegen vol­ler oder teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung gibt es auch wei­ter­hin eine Hin­zu­ver­dienst­gren­ze, aller­dings mit deut­li­chen Ver­bes­se­run­gen. Für Bezie­her einer vol­len Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ent­fällt 2023 die bis­he­ri­ge fixe Hin­zu­ver­dienst­gren­ze von 6300 Euro. Statt­des­sen gilt eine jähr­li­che Hin­zu­ver­dienst­gren­ze von drei Ach­tel der 14-fachen monat­li­chen Bezugs­grö­ße, was im Jahr 2023 einem Betrag von 17.823,75 Euro ent­spricht. Bei einer Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung liegt die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze dop­pelt so hoch, also 2023 bei 35.647,50 Euro statt des bis­he­ri­gen Fix­be­trags von 15.989,40 Euro. Falls in den 15 Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung ein höhe­res Ein­kom­men erzielt wur­de, gilt hier wei­ter­hin die höhe­re indi­vi­du­el­le Gren­ze.

  • Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung: Die Sys­te­ma­tik zur Ermitt­lung der Arbeits­lohn­gren­zen bei der Befrei­ung von der Pflicht zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wird ange­passt und bezieht sich künf­tig auf die Sum­me aus Grund­frei­be­trag, Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag und Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag. Damit erüb­ri­gen sich künf­tig die auf­wen­di­gen Fol­ge­än­de­run­gen bei der Arbeits­lohn­gren­ze, wenn der Grund­frei­be­trag oder die Pausch­be­trä­ge ange­passt wer­den. Außer­dem soll dadurch für vie­le Steu­er­zah­ler mit gerin­gem Jah­res­ein­kom­men die Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung weg­fal­len. Die­se Arbeit­neh­mer hät­ten sonst allein wegen der Erstat­tung von Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen oder wegen eines Lohn­steu­er­frei­be­trags eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müs­sen, obwohl in den meis­ten die­ser Fäl­le kei­ne Ein­kom­men­steu­er anfällt.