Überblick der Änderungen für 2023

Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.

Mit dem neu­en Jahr sind regel­mä­ßig auch zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht ver­bun­den, und das Jahr 2023 macht da kei­ne Aus­nah­me. Die meis­ten die­ser Ände­run­gen sind in nur zwei Geset­zen zusam­men­ge­fasst, dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 und dem Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz. Ganz über­wie­gend sind die Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel posi­tiv für die Steu­er­zah­ler aus­ge­fal­len.

Viel hat sich im Steu­er­recht vor allem für Immo­bi­li­en­be­sit­zer getan, dar­un­ter deut­li­che Ver­bes­se­run­gen für klei­ne­re Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. All die­se Ände­run­gen für aktu­el­le und künf­ti­ge Immo­bi­li­en­be­sit­zer sind des­halb in einem sepa­ra­ten Bei­trag zusam­men­ge­fasst. Auch für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gibt es einen sepa­ra­ten Bei­trag, denn wie meist hat sich auch bei der Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung eini­ges geän­dert. Ein wei­te­rer Bei­trag deckt schließ­lich noch die Ände­run­gen aus dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ab, die kei­nen Platz in die­ser Über­sicht haben, bei­spiels­wei­se weil sie erst spä­ter oder schon rück­wir­kend in Kraft tre­ten. Hier ist zunächst der Über­blick über die all­ge­mei­nen Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel:

  • Grund­frei­be­trag: Der auch als “steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum” bekann­te steu­er­li­che Grund­frei­be­trag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird jähr­lich der Effekt der “kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs ent­spre­chend der erwar­te­ten Infla­ti­on um 7,2 % ange­ho­ben. Das heißt, der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % greift 2023 bei 62.810 Euro — eine Anhe­bung um 4.213 Euro im Ver­gleich zum Vor­jahr. Die soge­nann­te “Rei­chen­steu­er” ab 277.836 Euro ist von die­ser Anpas­sung aus­ge­nom­men.

  • Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Erst­mals seit der Teil­ab­schaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wird 2023 der Frei­be­trag von bis­her 16.956 Euro auf 17.543 Euro ange­ho­ben (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 35.086 Euro statt 33.912 Euro). Der Frei­be­trag bezieht sich dabei nicht auf das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men, son­dern auf die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er. Der Soli fällt also nur dann an, wenn die Ein­kom­men­steu­er über dem Frei­be­trag liegt. Die Anpas­sung des Frei­be­trags führt dazu, dass wei­ter­hin nur die zehn Pro­zent der höchs­ten Ein­kom­men dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag unter­lie­gen.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wur­de zum 1. Janu­ar 2023 für das ers­te, zwei­te und drit­te Kind auf 250 Euro pro Monat ange­ho­ben. Ab dem vier­ten Kind gab es schon vor­her 250 Euro. Für das ers­te und zwei­te Kind ent­spricht das einer Anhe­bung um 31 Euro, für das drit­te Kind um 25 Euro. Durch die erneu­te Anhe­bung erhal­ten Eltern ab 2023 für alle Kin­der 250 Euro Kin­der­geld im Monat.

  • Kin­der­frei­be­trag: Kor­re­spon­die­rend zur Anhe­bung des Kin­der­gelds steigt auch der Kin­der­frei­be­trag, und zwar für 2023 pro Eltern­teil um 202 Euro auf 3.012 Euro. Der Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs­be­darf in Höhe von 1.464 Euro bleibt dage­gen unver­än­dert.

  • Aus­bil­dungs­frei­be­trag: Der Frei­be­trag für den Son­der­be­darf eines aus­wär­tig unter­ge­brach­ten voll­jäh­ri­gen Kin­des in Berufs­aus­bil­dung, für das Anspruch auf Kin­der­geld besteht, wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalen­der­jahr ange­ho­ben.

  • Allein­er­zie­hen­de: Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de wird 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro ange­ho­ben.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen steigt wie der Grund­frei­be­trag auf 10.908 Euro. Bis­her wur­de die­ser Höchst­be­trag immer gemein­sam mit dem Grund­frei­be­trag ange­ho­ben, aber 2022 wur­de statt der sepa­ra­ten Anpas­sung des Höchst­be­trags ein­fach ein Ver­weis auf den jeweils gül­ti­gen Grund­frei­be­trag ins Gesetz auf­ge­nom­men.

  • Alters­vor­sor­ge: Der bis­her erst für das Jahr 2025 vor­ge­se­he­ne voll­stän­di­ge Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen wur­de auf­grund der Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten auf das Jahr 2023 vor­ge­zo­gen. Die voll­stän­di­ge Abzugs­fä­hig­keit ab 2023 hat zur Fol­ge, dass sich die abzugs­fä­hi­gen Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 % erhö­hen.

  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Nach Jah­ren gleich­blei­ben­der Bei­trä­ge wur­de der Abga­be­satz zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung für 2023 auf 5,0 % ange­ho­ben. Der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be­satz lag seit 2018 unver­än­dert bei 4,2 %. Dies wur­de durch zusätz­li­che Zuschüs­se des Bun­des in den Jah­ren 2021 und 2022 gewähr­leis­tet, die auch 2023 zum Teil wei­ter­ge­führt wer­den. Ange­sichts der wirt­schaft­li­chen Schä­den in der Kunst- und Kul­tur­wirt­schaft infol­ge der Pan­de­mie hät­te der Abga­be­satz für 2023 sonst eigent­lich auf 5,9 % ange­ho­ben wer­den müs­sen.

  • Spa­rer-Pausch­be­trag: Der Spa­rer-Pausch­be­trag steigt 2023 von 801 auf 1.000 Euro für Allein­ste­hen­de und bei Zusam­men­ver­an­la­gung von 1.602 auf 2.000 Euro. Um die Anhe­bung des Pausch­be­trags mög­lichst ein­fach zu hal­ten, wer­den bereits erteil­te Frei­stel­lungs­au­trä­ge auto­ma­tisch um knapp 25 % erhöht.

  • Home Office-Pau­scha­le: Bis­her war die Home Office-Pau­scha­le bis Ende 2022 befris­tet. Die Pau­scha­le bleibt nun nicht nur dau­er­haft bestehen, son­dern wird auch deut­lich ver­bes­sert. Statt 5 Euro kön­nen ab 2023 pro Tag 6 Euro ange­setzt wer­den. Außer­dem wur­de der maxi­ma­le Abzugs­be­trag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht, was einer beruf­li­chen Tätig­keit im Home Office an 210 Tagen im Jahr ent­spricht. Wer meh­re­re Tätig­kei­ten im Home Office aus­übt, muss sowohl die Tages­pau­scha­le als auch den Höchst­be­trag auf die ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten auf­tei­len. Ein mehr­fa­cher Ansatz der Pau­scha­le ist also nicht zuläs­sig.

    Dafür ist der Abzug der Home Office-Pau­scha­le unab­hän­gig davon mög­lich, ob die Tätig­keit in einer Arbeits­ecke oder im häus­li­chen Arbeits­zim­mer erfolgt und unab­hän­gig davon, ob es der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit ist oder ein ande­rer Arbeits­platz exis­tiert. Steht für die Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, kann die Home Office-Pau­scha­le auch dann ange­setzt wer­den, wenn die Tätig­keit am sel­ben Tag aus­wärts oder an der ers­ten Tätig­keits­stät­te aus­ge­übt wird und dafür die Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder Rei­se­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.

  • Häus­li­ches Arbeits­zim­mer: Wer ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer steu­er­lich gel­tend machen kann, muss sich ab 2023 eben­falls auf Ände­run­gen ein­stel­len. Wenn ledig­lich kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, ent­fällt die bis­he­ri­ge Abzieh­bar­keit des häus­li­chen Arbeits­zim­mers. Statt­des­sen greift in die­sen Fäl­len nun die Home Office-Pau­scha­le, die um eine Rege­lung für den Fall des Feh­lens eines ande­ren Arbeits­plat­zes erwei­tert wur­de. Im Unter­schied zur bis­he­ri­gen Rege­lung sind die Kos­ten damit zwar nur noch dann im Umfang des bis­he­ri­gen Höchst­be­trags von 1.250 Euro abzieh­bar, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Home Office-Pau­scha­le an 210 Arbeits­ta­gen im Jahr vor­lie­gen. Dafür ent­fällt aber die Not­wen­dig­keit, die fast aus­schließ­lich beruf­li­che Nut­zung des Arbeits­zim­mers nach­zu­wei­sen, weil die Home Office-Pau­scha­le im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Arbeits­zim­mer­re­ge­lung kei­ne ver­gleich­ba­ren Ein­schrän­kun­gen hat. Ist das Arbeits­zim­mer dage­gen der Mit­tel­punkt der gesam­ten Betä­ti­gung, kön­nen wie bis­her die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Alter­na­tiv kann der Steu­er­zah­ler jetzt unab­hän­gig vom Nach­weis der tat­säch­li­chen Kos­ten eine Jah­res­pau­scha­le von 1.260 Euro (iden­tisch mit dem jähr­li­chen Höchst­be­trag der Home Office-Pau­scha­le) steu­er­lich gel­tend machen. Die Jah­res­pau­scha­le ist per­so­nen­be­zo­gen, kann also von meh­re­ren Per­so­nen im sel­ben Haus­halt gel­tend gemacht wer­den, selbst wenn sie das Arbeits­zim­mer gemein­sam nut­zen. Bei einer Nut­zung des Arbeits­zim­mers für meh­re­re Tätig­kei­ten des­sel­ben Steu­er­zah­lers ist die Pau­scha­le dage­gen ins­ge­samt nur ein­mal abzieh­bar. Außer­dem ist die Pau­scha­le für jeden Monat, in dem das Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit bil­det, um ein Zwölf­tel zu kür­zen.

  • Abschrei­bun­gen: Als Teil des Coro­na-Kon­junk­tur­pa­kets war für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, auch eine degres­si­ve Abschrei­bung von bis zu 25 %, höchs­tens aber dem Zwei­ein­halb­fa­chen der linea­ren Abschrei­bung mög­lich. Die­se degres­si­ve Abschrei­bung ist nach­träg­lich um ein Jahr ver­län­gert wor­den, aber nun zum Jah­res­wech­sel plan­mä­ßig aus­ge­lau­fen, sodass für in 2023 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter wie­der aus­schließ­lich die linea­re Abschrei­bung mög­lich ist.

  • Unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten: Bis­her sind unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten mit einer Rest­lauf­zeit von min­des­tens zwölf Mona­ten mit einem Zins­satz von 5,5 % abzu­zin­sen. Wegen der Nied­rig­zins­pha­se wur­de die­ses Abzin­sungs­ge­bot für Wirt­schafts­jah­re gestri­chen, die nach dem 31. Dezem­ber 2022 enden. Wenn das Wirt­schafts­jahr mit dem Kalen­der­jahr iden­tisch ist, gilt die Ände­rung also erst­mals für 2023, kann aber auf Antrag auch auf frü­he­re Wirt­schafts­jah­re ange­wandt wer­den. Am Abzin­sungs­ge­bot für Rück­stel­lun­gen mit einer Rest­lauf­zeit von min­des­tens zwölf Mona­ten hat sich dage­gen nichts geän­dert. Die­se sind also wei­ter­hin mit 5,5 % abzu­zin­sen.

  • Fahr­zeug­ein­zel­be­steue­rung: Wer in einem ande­ren EU-Staat ein neu­es Fahr­zeug für pri­va­te oder sons­ti­ge nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke kauft, muss für die­sen Kauf in Deutsch­land Umsatz­steu­er bezah­len. Für die­se soge­nann­te Fahr­zeug­ein­zel­be­steue­rung muss der Käu­fer inner­halb von zehn Tagen ab dem Kauf eine Umsatz­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ben und die Umsatz­steu­er zah­len. Für die­se Umsatz­steu­er­erklä­rung zur Fahr­zeug­ein­zel­be­steue­rung gibt es zusätz­lich zur bis­he­ri­gen Papie­rer­klä­rung ab 2023 auch eine elek­tro­ni­sche Abga­be­mög­lich­keit.

  • Elek­tro­fir­men­wa­gen: Um die steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung zu erhal­ten, müs­sen Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­ge eine bestimm­te Min­destreich­wei­te unter aus­schließ­li­cher Nut­zung des elek­tri­schen Antriebs haben. Die­se Min­destreich­wei­te hängt vom Datum der Anschaf­fung und Erst­zu­las­sung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilo­me­ter. Seit dem 1. Janu­ar 2022 gilt eine Min­destreich­wei­te von 60 Kilo­me­tern. Nach aktu­el­lem Geset­zes­stand soll die­ser Wert noch bis Ende 2024 gel­ten und dann auf 80 Kilo­me­ter anstei­gen. Aller­dings hat­te sich die Ampel­ko­ali­ti­on dar­auf geei­nigt, die Min­destreich­wei­te bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilo­me­ter anzu­he­ben, auch wenn die Geset­zes­än­de­rung dazu noch nicht erfolgt ist.

  • Gas- & Wär­me­preis­brem­se: Ähn­lich der Ener­gie­preis­pau­scha­le unter­lie­gen auch die vom Bund gewähr­ten Ent­las­tun­gen im Rah­men der Gas- und Wär­me­preis­brem­se für den Monat Dezem­ber 2022 (Über­nah­me der Abschlags­zah­lung oder ver­gleich­ba­re Leis­tung) der Besteue­rung. Die Leis­tung zählt zu den sons­ti­gen Leis­tun­gen, sofern sie nicht direkt einer ande­ren Ein­kunfts­art zuzu­ord­nen ist. Die Steu­er­frei­gren­ze von 256 Euro für sons­ti­ge Leis­tun­gen gilt für die Dezem­ber­hil­fe jedoch nicht. Statt­des­sen hängt der Umfang der Steu­er­pflicht im Fall der Besteue­rung als sons­ti­ge Leis­tung vom indi­vi­du­el­len Ein­kom­men ab. Nur wenn das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im Jahr 2022 über 66.915 Euro lag (bei Zusam­men­ver­an­lag­ten über 133.830 Euro), kommt es über­haupt zu einer antei­li­gen Ver­steue­rung. Um Belas­tungs­sprün­ge bei Über­schrei­tung der Ein­kom­mens­gren­ze zu ver­mei­den, gibt es außer­dem eine Mil­de­rungs­zo­ne: Erst ab einem Ein­kom­men von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Zusam­men­ver­an­lag­ten) ist die Dezem­ber­hil­fe in vol­ler Höhe steu­er­pflich­tig.

  • Gas­tro­no­mie: Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz in der Gas­tro­no­mie wur­de kurz vor dem Jah­res­wech­sel um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert. Damit unter­lie­gen Restau­ra­ti­ons- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken min­des­tens bis zum 31. Dezem­ber 2023 dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 %. Eine wei­te­re Ver­län­ge­rung im Lauf des Jah­res ist nicht unwahr­schein­lich, aber auch nicht sicher.

  • Pau­schal­land­wir­te: Auf­grund von Vor­ga­ben der EU wird der Durch­schnitts­satz für Pau­schal­land­wir­te inzwi­schen jähr­lich ange­passt. Für das Jahr 2023 sin­ken der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le von 9,5 % auf 9,0 %. Im Jahr 2021 betrug der Durch­schnitts­satz sogar noch 10,7 %. Für einen Land­wirt, der gro­ße Inves­ti­tio­nen mit ent­spre­chend hohem Vor­steu­er­ab­zugs­po­ten­zi­al plant, lohnt sich daher mög­li­cher­wei­se der Ver­zicht auf die Anwen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung.

  • Außen­prü­fun­gen: Im Rah­men der Umset­zung einer EU-Richt­li­nie zu den steu­er­li­chen Mel­de­pflich­ten der Betrei­ber digi­ta­ler Platt­for­men wur­den auch die Rege­lun­gen zu Außen­prü­fun­gen in der Abga­ben­ord­nung grund­le­gend über­ar­bei­tet und moder­ni­siert. Dazu gehört auch die Ein­füh­rung eines qua­li­fi­zier­ten Mit­wir­kungs­ver­lan­gens durch das Finanz­amt und eines Mit­wir­kungs­ver­zö­ge­rungs­gel­des für den Fall, dass dem Mit­wir­kungs­ver­lan­gen nicht ent­spro­chen wird. Die meis­ten die­ser Ände­run­gen sind erst­mals 2025 anzu­wen­den, dann aber zum Groß­teil auch für Steu­ern, die schon vor 2025 ent­stan­den sind. Bereits ab 2023 gilt jedoch, dass zusam­men mit der Prü­fungs­an­ord­nung die Vor­la­ge von auf­zeich­nungs- oder auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ver­langt wer­den kann. Sind die­se Unter­la­gen mit Hil­fe eines Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tems erstellt wor­den, sind die Daten in einem maschi­nell aus­wert­ba­ren For­mat bereit­zu­stel­len. Nach Vor­la­ge die­ser Unter­la­gen soll das Finanz­amt dem Steu­er­zah­ler dann die beab­sich­tig­ten Prü­fungs­schwer­punk­te der Außen­prü­fung mit­tei­len, ohne dass dies aber eine Ein­schrän­kung der Außen­prü­fung auf bestimm­te Sach­ver­hal­te dar­stel­len wür­de.

  • Trans­pa­renz­re­gis­ter: Seit dem 1. August 2021 sind vie­le Unter­neh­men und Ver­ei­ne ver­pflich­tet, sich im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Zum 31. Dezem­ber 2022 ist auch die Über­gangs­frist für ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Ver­ei­ne und ande­re Orga­ni­sa­tio­nen aus­ge­lau­fen, die nicht bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt die Ein­tra­gung vor­neh­men muss­ten. Damit sind ab 2023 aus­nahms­los alle juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu einer Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­pflich­tet, wenn sich Ände­run­gen bei den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten oder ande­ren ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Daten erge­ben.

  • Crowd­len­ding: Schon 2020 wur­de eine Rege­lung zum Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug auf Zins­er­trä­ge aus Crowd­fun­ding- und Crowd­len­ding-Ange­bo­ten ein­ge­führt. Die Rege­lung hat sich aber als lücken­haft und anfäl­lig für aller­lei Gestal­tun­gen erwie­sen und ist daher grund­le­gend über­ar­bei­tet wor­den. Mit der ab 2023 gel­ten­den Fas­sung soll nun in allen Fäl­len ein Ein­be­halt der Kapi­tal­ertrag­steu­er auf die von den Anle­gern erziel­ten Erträ­ge aus Crowd­len­ding-Ange­bo­ten über Inter­net­platt­for­men sicher­ge­stellt wer­den.

  • Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen: Für Gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Ver­ei­ne und ande­re Orga­ni­sa­tio­nen gibt es die Mög­lich­keit einer Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung für Waren und Leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze aus Zweck­be­trie­ben und ande­ren wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen im Vor­jahr einen bestimm­ten Grenz­be­trag nicht über­schrit­ten haben. Die­ser Grenz­be­trag ist zum Jah­res­wech­sel von 35.000 Euro auf 45.000 Euro ange­ho­ben wor­den. Die höhe­re Umsatz­gren­ze ist also erst­mals auf die Umsät­ze des Jah­res 2022 (vor­an­ge­gan­ge­nes Kalen­der­jahr von 2023) anzu­wen­den.

  • Unter­neh­mer­ei­gen­schaft: Ab 2023 wird klar­ge­stellt, dass die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts davon unab­hän­gig ist, ob der Unter­neh­mer nach ande­ren Vor­schrif­ten rechts­fä­hig ist. Damit kön­nen nun bei­spiels­wei­se auch Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten und ande­re nicht rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft haben.

  • Öffent­li­che Insti­tu­tio­nen: Auf­grund von Vor­ga­ben aus dem EU-Recht wur­de schon vor Jah­ren gesetz­lich gere­gelt, dass juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts für bestimm­te Leis­tun­gen Umsatz­steu­er abfüh­ren müs­sen. Für die­se Ände­rung wur­de jedoch wegen ihrer Kom­ple­xi­tät eine fünf­jäh­ri­ge Über­gangs­frist gewährt, die wegen der Coro­na-Pan­de­mie zunächst um zwei Jah­re ver­län­gert wur­de. Statt der ver­pflich­ten­den Anwen­dung ab 2023 ist die Über­gangs­frist nun aber erneut um zwei Jah­re ver­län­gert wor­den, womit die Ände­rung erst ab 2025 greift.