Anteiliger Kaufpreis für Garten ist nicht Teil des Aufgabegewinns

Der aufwendig gestaltete Garten eines teilweise betrieblich genutzten Hauses ist nicht automatisch anteilig in den Aufgabegewinn des im Haus ausgeübten Betriebs einzubeziehen.

Der auf den Gar­ten eines gemischt genutz­ten Grund­stücks ent­fal­len­de antei­li­ge Kauf­preis zählt nicht zum Auf­ga­be­ge­winn des im Gebäu­de aus­ge­üb­ten Betriebs. Mit die­ser Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter den Erben eines Archi­tek­ten recht gege­ben, der sei­nen Gar­ten auf­wen­dig aus­ge­stal­tet hat­te. Beim Ver­kauf der Immo­bi­lie wur­de daher für den Gar­ten ein ent­spre­chen­der sepa­ra­ter Kauf­preis­an­teil aus­ge­wie­sen, den das Finanz­amt eben­falls in Höhe des betrieb­lich genutz­ten Anteils der Wohn­flä­che im Haus dem Auf­ga­be­ge­winn für das Archi­tek­ten­bü­ro zuschla­gen woll­te. Das Finanz­ge­richt war dage­gen der Mei­nung, dass der Gar­ten steu­er­lich als selbst­stän­di­ges Wirt­schafts­gut anzu­se­hen sei, auch wenn er zivil­recht­lich mit dem Grund und Boden und dem Gebäu­de eine Ein­heit bil­de. Außer­dem wei­se der Gar­ten kei­nen Zusam­men­hang zu den Büro­flä­chen im Dach­ge­schoss auf und sei von die­sen aus nicht zugäng­lich und aus­schließ­lich pri­vat genutzt wor­den.