Häusliches Arbeitszimmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen

Wer aus gesundheitlichen Gründen zeitweise im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird, kann das Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz bereitstellt.

Die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind jeden­falls bis­her nur dann steu­er­lich abzugs­fä­hig, wenn für die Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Im Fall einer Arbeit­neh­me­rin, die auf­grund gesund­heit­li­cher Ein­schrän­kun­gen den von ihrem Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­platz nicht an allen Werk­ta­gen nut­zen kann, weil sie an eini­gen Tagen von zu Haus aus arbei­ten muss, um ihren Gesund­heits­zu­stand nicht zu ver­schlech­tern, hat sich das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg auf die Sei­te der Arbeit­neh­me­rin gestellt. Für die Abzugs­fä­hig­keit kom­me es maß­geb­lich dar­auf an, ob es dem Steu­er­zah­ler zuge­mu­tet wer­den kann, den vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­platz arbeits­täg­lich zu nut­zen. Da die Klä­ge­rin auf ärzt­li­chen Rat teil­wei­se von zu Hau­se aus arbei­tet, um lang­fris­tig ihre Arbeits­fä­hig­keit zu erhal­ten, darf ihr der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ver­wei­gert wer­den. Der Abzug ist aller­dings auf 1.250 Euro begrenzt, weil das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht Mit­tel­punkt der gesam­ten Tätig­keit ist.