Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein

Wenn ein Verein auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind die Mitgliedsbeiträge auch bei ansonsten weitreichender gemeinnütziger Tätigkeit des Vereins nicht als Spenden abziehbar.

Die Mit­glieds­bei­trä­ge für einen Ver­ein, der auch der Frei­zeit­ge­stal­tung sei­ner Mit­glie­der dient, sind nicht steu­er­lich als Spen­de abzieh­bar. Das betrifft ins­be­son­de­re Sport- und Musik­ver­ei­ne. Bei­trä­ge zu einem pas­si­ven Kul­tur­ver­ein, also einem rei­nen För­der­ver­ein, kön­nen dage­gen als Spen­de gel­tend gemacht wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat auf die Kla­ge eines Musik­ver­eins hin klar­ge­stellt, dass die Bei­trä­ge auch dann nicht in einer Spen­den­be­schei­ni­gung aus­ge­wie­sen wer­den dür­fen, wenn der Ver­ein vor allem in der musi­ka­li­schen Jugend­ar­beit tätig ist und meh­re­re inak­ti­ve För­der­mit­glie­der hat. Allein die Tat­sa­che, dass für einen Teil der Mit­glie­der eine akti­ve Frei­zeit­ge­stal­tung durch den Orches­ter­be­trieb ange­bo­ten wird, führt dazu, dass allein die Spen­den an den Ver­ein, nicht aber die Mit­glieds­bei­trä­ge abzieh­bar sind.