Erbengemeinschaft kann neben einer GbR bestehen

Wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft eine GbR bilden, kann diese neben der Erbengemeinschaft bestehen und unabhängig davon steuerlich veranlagt werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat klar­ge­stellt, dass eine Erben­ge­mein­schaft par­al­lel zu einer von den­sel­ben Mit­er­ben gebil­de­ten GbR bestehen kann, solan­ge noch kei­ne Erbaus­ein­an­der­set­zung erfolgt ist. Daher muss das Finanz­amt sowohl für die Erben­ge­mein­schaft als auch für die GbR eine sepa­ra­te Steu­er­fest­stel­lung durch­füh­ren. Bedeu­tung hat die­ses Urteil nicht zuletzt, weil eine Erben­ge­mein­schaft neben Gewinn­ein­künf­ten auch nicht gewer­be­steu­er­pflich­ti­ge Über­schus­s­ein­künf­te erzie­len kann, wäh­rend die GbR in der Regel in vol­lem Umfang ein Gewer­be­be­trieb ist.