Grundsatzurteil zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs ist die Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform. Die Organschaft selbst ist dagegen nicht zwingend von einer Stimmenmehrheit des Organträgers abhängig.

Im Anschluss an eine Vor­ab­ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) hat auch der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass die Steu­er­schuld­ner­schaft des Organ­trä­gers für die Umsät­ze einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft uni­ons­rechts­kon­form ist. Hier bleibt also alles beim Alten. Neu ist dage­gen die Fest­stel­lung, dass eine finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung auch dann vor­liegt, wenn der Organ­trä­ger zwar nur über 50 % der Stimm­rech­te ver­fügt, er aber eine Mehr­heits­be­tei­li­gung am Kapi­tal der Organ­ge­sell­schaft hält und er den ein­zi­gen Geschäfts­füh­rer der Organ­ge­sell­schaft stellt. Der EuGH hat­te das Erfor­der­nis einer Stimm­rechts­mehr­heit näm­lich als uni­ons­rechts­wid­rig ange­se­hen.

Gleich­zei­tig hat der Bun­des­fi­nanz­hof dem EuGH eine wei­te­re Fra­ge zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, die sich aus der vori­gen Ent­schei­dung erge­ben hat. Dabei soll geklärt wer­den, ob die Nicht­steu­er­bar­keit von Innen­um­sät­zen zwi­schen Mit­glie­dern der Organ­schaft wei­ter­hin Bestand haben kann.