Pensionszusage unter Vorbehalt ist schädlich für Rückstellungen

Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann für eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine Rückstellung gebildet werden.

Ent­hält eine Pen­si­ons­zu­sa­ge einen Vor­be­halt, nach dem die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder Pen­si­ons­leis­tung redu­ziert oder ent­zo­gen wer­den kann, hat das erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Mög­lich­keit, eine Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­zu­sa­ge zu bil­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat näm­lich ent­schie­den, dass unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen die Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung steu­er­recht­lich nur zuläs­sig ist, wenn der Vor­be­halt aus­drück­lich einen nach der arbeits­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung aner­kann­ten, eng begrenz­ten Tat­be­stand nor­miert, der nur aus­nahms­wei­se eine Redu­zie­rung oder einen Ent­zug der Pen­si­ons­an­wart­schaft oder Pen­si­ons­leis­tung gestat­tet. Unein­ge­schränk­te Wider­rufs­vor­be­hal­te, hin­sicht­lich deren Zuord­nung Zwei­fel bestehen und deren arbeits­recht­li­che Aner­ken­nung dem Grun­de und dem Umfang nach nicht von vor­ne­her­ein ein­deu­tig zu beja­hen ist oder deren Gül­tig­keit und Reich­wei­te im Ein­zel­fall noch nicht den Arbeits­ge­rich­ten vor­ge­legt wur­den, sind hin­ge­gen schäd­lich.