Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit

Ein Urteil, das die Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, wird nun gesetzlich normiert.

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs hat im letz­ten Jahr das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet sind, ein Sys­tem ein­zu­füh­ren, mit dem die von den Mit­ar­bei­tern geleis­te­te Arbeits­zeit erfasst wer­den kann. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vor­ga­be im Arbeits­schutz­ge­setz. Nach dem Arbeits­zeit­ge­setz muss­ten die Arbeit­ge­ber bis­her nur für die Doku­men­ta­ti­on von Über­stun­den und Sonn­tags­ar­beit sor­gen.

Ein­mal abge­se­hen davon, dass Arbeit­ge­ber schon jetzt nicht über einen aku­ten Man­gel an büro­kra­ti­schen Vor­ga­ben kla­gen kön­nen, hat das Urteil aber mehr Fra­gen auf­ge­wor­fen, als es beant­wor­tet hat. Bis­her gibt es näm­lich kei­ner­lei detail­lier­te Rege­lun­gen, wie eine sol­che Arbeits­zeit­er­fas­sung aus­zu­se­hen hat und wel­che Sank­tio­nen andern­falls dro­hen kön­nen. Auch das Gericht hat sich dazu aus­ge­schwie­gen. Das Urteil hat aber das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um auf den Plan geru­fen, das nun an der Reform des Arbeits­zeit­ge­set­zes arbei­tet.

Vor­ge­se­hen ist dem­nach, dass Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, den Beginn, das Ende und die Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit aller Arbeit­neh­mer jeweils am Tag der Arbeits­leis­tung elek­tro­nisch auf­zu­zeich­nen. Alter­na­tiv kann die Auf­zeich­nung auch durch die Arbeit­neh­mer selbst oder durch einen Drit­ten erfol­gen. Immer­hin ver­zich­tet das Minis­te­ri­um auf eine Ver­schär­fung der Vor­ga­ben aus dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs. Trotz­dem kom­men damit neue Her­aus­for­de­run­gen auf die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer zu.

Trotz der Neu­re­ge­lung bleibt auch eine Ver­trau­ens­ar­beits­zeit wei­ter­hin mög­lich. Das Gesetz sieht aller­dings vor, dass der Arbeit­ge­ber durch geeig­ne­te Maß­nah­men sicher­stel­len muss, dass ihm Ver­stö­ße gegen die gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu Dau­er und Lage der Arbeits- und Ruhe­zei­ten bekannt wer­den, wenn die Auf­zeich­nung der Arbeits­zeit durch den Arbeit­neh­mer erfolgt und der Arbeit­ge­ber auf eine Kon­trol­le der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit ver­zich­tet.

Für Tarif­part­ner ist eine Aus­nah­me­re­ge­lung vor­ge­se­hen, die es ihnen erlaubt, inner­halb gewis­ser Gren­zen von den gesetz­li­chen Vor­ga­ben abzu­wei­chen. Ins­be­son­de­re soll für die Tarif­part­ner auch eine Auf­zeich­nung in Papier­form statt der zwin­gen­den elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nung mög­lich sein. Auch für Kleinst­be­trie­be mit bis zu zehn Beschäf­tig­ten sowie für Haus­halts­hil­fen soll dau­er­haft auch eine Auf­zeich­nung in nicht­elek­tro­ni­scher Form zuläs­sig sein.

Betrie­be mit mehr als zehn Arbeit­neh­mern erhal­ten immer­hin eine Über­gangs­frist für die Ein­rich­tung einer elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nung der Arbeits­zeit. Die­se beträgt min­des­tens ein Jahr und ver­län­gert sich für Betrie­be mit maxi­mal 250 Beschäf­tig­ten auf zwei Jah­re, für Betrie­be mit nicht mehr als 50 Beschäf­tig­ten sogar auf fünf Jah­re ab Inkraft­tre­ten des Geset­zes. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren steht jedoch noch am Anfang, sodass wei­te­re Ände­run­gen und Klar­stel­lun­gen zu erwar­ten sind.