Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition

Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede für den Gewinn aus der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kann nicht nachträglich vereinbart werden.

Eine nach­träg­li­che Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­de, die für den Fall der Nicht­in­ves­ti­ti­on eine vom bis­her gel­ten­den Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sel abwei­chen­de Zuord­nung des Gewinns aus der Rück­gän­gig­ma­chung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags trifft, ist steu­er­recht­lich nicht zu berück­sich­ti­gen. Das gilt laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs jeden­falls dann, wenn die abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­de erst nach Ablauf des Abzugs­jah­res getrof­fen wur­de, weil rück­wir­ken­de Ände­run­gen von Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­den bei der Besteue­rung grund­sätz­lich nicht aner­kannt wer­den.