Spekulationsgewinn bei Hausverkauf nach Scheidung

Verkauft ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus, aus dem er schon vorher ausgezogen ist, an seinen Expartner, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen.

Ver­äu­ßert ein Ehe­gat­te nach der Schei­dung sei­nen Anteil am gemein­sa­men Haus an den frü­he­ren Ehe­part­ner, der das Haus wei­ter bewohnt, kann dies zu einem steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn füh­ren. Die zehn­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en ent­fällt nur, wenn die ver­kauf­te Immo­bi­lie auch im Jahr des Ver­kau­fes noch zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Weil der Klä­ger aber schon vor der Schei­dung aus dem gemein­sa­men Haus aus­ge­zo­gen war, sah der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Vor­aus­set­zung nicht als erfüllt an.

Auch die Tat­sa­chen, dass die gemein­sa­men Kin­der wei­ter im Haus woh­nen und dass die Exfrau des Klä­gers die Zwangs­ver­stei­ge­rung für den Fall ange­droht hat­te, dass er sei­nen Anteil nicht an sie ver­kau­fen soll­te, ändern nichts an der Ent­ste­hung eines steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns. Letzt­lich habe sich der Klä­ger doch frei­wil­lig zum Ver­kauf sei­nes Anteils ent­schlos­sen, und die min­der­jäh­ri­gen Kin­der sei­en dem Haus­halt des betreu­en­den Eltern­teils zuzu­rech­nen. Um sol­che Fol­gen in ande­ren Fäl­len zu ver­mei­den, blei­ben daher nur die Mög­lich­kei­ten, den Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist abzu­war­ten, oder bis zum Ver­kauf zumin­dest noch einen akti­ven Zweit­wohn­sitz in der alten Woh­nung zu unter­hal­ten.