Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsführung

Die Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung am Hauptwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf zwar nicht erkennbar unzureichend sein, muss aber weder eine bestimmte Grenze erreichen noch regelmäßig erfolgen.

Das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands außer­halb der ers­ten Tätig­keits­stät­te setzt an die­sem Ort nicht nur eine Woh­nung, son­dern auch eine finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung vor­aus. Der zwei­te Teil der Rege­lung zielt vor allem auf Arbeit­neh­mer ab, die ihren Haupt­wohn­sitz bei den Eltern oder ande­ren Ver­wand­ten haben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu klar­ge­stellt, dass die finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung zwar nicht erkenn­bar unzu­rei­chend sein darf. Als Ver­gleichs­maß­stab die­nen die im Jahr tat­säch­lich ent­stan­de­nen Haus­halts- und sons­ti­gen Lebens­hal­tungs­kos­ten.

Aller­dings sieht das Gesetz kei­ne bestimm­te Gren­ze vor, und eben­so wenig ist eine lau­fen­de Betei­li­gung an den Kos­ten erfor­der­lich. Dass der Klä­ger erst zum Jah­res­en­de einen grö­ße­ren Betrag an sei­ne Eltern über­wie­sen hat, wirkt sich also nicht nega­tiv aus, zumal er auch Lebens­mit­tel­ein­käu­fe in nen­nens­wer­tem Umfang am Hei­mat­ort nach­wei­sen konn­te.