Kfz-Steuerpflicht bei Beschlagnahme eines Autos im Ausland

Wird ein Auto im Ausland beschlagnahmt und später verschrottet, dann kann die Kfz-Steuerpflicht schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme enden.

Wird ein in Deutsch­land zuge­las­se­nes Fahr­zeug, das im Aus­land beschlag­nahmt wur­de, meh­re­re Mona­te spä­ter ver­schrot­tet, endet die Kfz Steu­er­pflicht in Deutsch­land bereits zum Zeit­punkt der Beschlag­nah­me. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat dies auf die Kla­ge eines Auto­be­sit­zers mit dop­pel­tem Wohn­sitz im Inland und Ita­li­en ent­schie­den. Nach­dem das Auto des Klä­gers nach einem Unfall mit der Begrün­dung beschlag­nahmt wur­de, es hät­te wegen des wei­te­ren Wohn­sit­zes in Ita­li­en zuge­las­sen wer­den müs­sen, ent­schied sich der Klä­ger für eine Ver­schrot­tung, um die hohen Kos­ten für die Ummel­dung zu ver­mei­den. Dass das gan­ze Pro­ze­de­re rund ein hal­bes Jahr gedau­ert hat, sei dem Klä­ger aber nicht als schuld­haf­tes Zögern zuzu­rech­nen, weil ohne eine Frei­ga­be der Kenn­zei­chen des beschlag­nahm­ten Autos im Inland kei­ne Abmel­dung mög­lich gewe­sen wäre.