Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Der Ver­zicht auf eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung der auf einem Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kon­to ver­buch­ten Dar­le­hens­for­de­rung der GmbH gegen einen Gesell­schaf­ter kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­ser Ent­schei­dung das Prin­zip bestä­tigt, dass der nicht ver­gü­te­te Ent­zug von Liqui­di­tät zu Las­ten der GmbH regel­mä­ßig zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt. Wenn die GmbH selbst kei­ne Ver­bind­lich­kei­ten hat, deren Zins­satz als Anhalts­punkt für eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung die­nen kann, hält der Bun­des­fi­nanz­hof den Grund­satz der Mar­gen­tei­lung auch in einem struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­um­feld für gerecht­fer­tigt. Bei der Mar­gen­tei­lung wird für die Schät­zung der fremd­üb­li­chen Zin­sen von dem Erfah­rungs­satz aus­ge­gan­gen, dass sich pri­va­te Dar­le­hens­ge­ber und -neh­mer die bank­üb­li­che Mar­ge zwi­schen Soll- und Haben­zin­sen in der Regel tei­len. Der fremd­üb­li­che Zins, der für die Prü­fung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung anzu­set­zen ist, ist also der Mit­tel­wert aus ver­gleich­ba­ren Bank­ein­la­gen und -dar­le­hen.