Existenzgründer

Die staat­li­chen Coro­na-Hil­fen erfül­len nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine ermä­ßig­te Besteue­rung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten.
Spä­tes­tens Ende Juni 2023 müs­sen die End­ab­rech­nun­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fen vor­lie­gen, wäh­rend für die Neu­start­hil­fen die Frist schon am 31. März 2023 aus­ge­lau­fen ist.
Selbst­stän­di­ge, Gewer­be­trei­ben­de und Land- und Forst­wir­te erhal­ten die EPP in der Regel durch eine Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung für das III. Quar­tal 2022.
Mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wer­den vor allem Fris­ten und bereits bestehen­de Steu­er­erleich­te­run­gen in der Coro­na-Kri­se ver­län­gert.
Die Inves­ti­ti­ons­frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge aus den Jah­ren 2017 und 2018 wird vor­aus­sicht­lich bis Ende 2022 ver­län­gert.
Die Neu­start­hil­fe steht jetzt nicht mehr nur Solo­selbst­stän­di­gen offen, son­dern auch klei­nen Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.
Für Betriebs­aus­ga­ben gilt beim Abzug von Kos­ten für eine Erst­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­di­um das­sel­be wie bei Wer­bungs­kos­ten, näm­lich dass die gesetz­li­che Abzugs­be­schrän­kung ver­fas­sungs­ge­mäß ist.
Die Bun­des­re­gie­rung hat im Janu­ar zahl­rei­che Ver­bes­se­run­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fe III beschlos­sen, die dadurch noch mehr Betrie­ben offen­steht und in vie­len Fäl­len höher aus­fällt.
Neben diver­sen Ver­bes­se­run­gen beim inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag sind jetzt zwei Gestal­tungs­mo­del­le mit dem Abzugs­be­trag gesetz­lich aus­ge­schlos­sen.
Die “Novem­ber­hil­fe” ist eine zusätz­li­che Unter­stüt­zung für Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen, die von den aktu­el­len Coro­na-Ein­schrän­kun­gen beson­ders betrof­fen sind.