Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pausch­be­trä­ge für Aus­lands­rei­se­kos­ten mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2025 an die Preis- und Kauf­kraft­ent­wick­lung in den ein­zel­nen Län­dern ange­passt.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif für 2025 und 2026 ange­passt und das Kin­der­geld erhöht.
Kos­ten, die der Arbeit­neh­mer selbst trägt, min­dern nur dann den geld­wer­ten Vor­teil im Rah­men der 1 %-Rege­lung, wenn die­se sonst vom Arbeit­ge­ber für die Gewäh­rung die­ses geld­wer­ten Vor­teils getra­gen wor­den wären.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Die nach­träg­li­che Anhe­bung des steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums und des Kin­der­frei­be­trags für 2024 ist beschlos­sen und kann damit noch bei der Lohn­ab­rech­nung für Dezem­ber 2024 berück­sich­tigt wer­den.
Nach wie vor set­zen mehr zusam­men­ver­an­lag­te Paa­re auf die belieb­te Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V statt auf das Fak­tor­ver­fah­ren der Kom­bi IV/IV.
Die Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen für Bereit­schafts­diens­te rich­tet sich nach dem regel­mä­ßi­gen Arbeits­lohn und nicht nach dem Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst.
Mit einem umfang­rei­chen Maß­nah­men­ka­ta­log will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on die Kon­junk­tur in Schwung brin­gen, Unter­neh­men steu­er­lich ent­las­ten und den Büro­kra­tie­ab­bau vor­an­trei­ben.
Dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le durch das Gesetz den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zuge­ord­net wur­de, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.