Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Kos­ten­be­tei­li­gung an der Haus­halts­füh­rung am Haupt­wohn­sitz im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung darf zwar nicht erkenn­bar unzu­rei­chend sein, muss aber weder eine bestimm­te Gren­ze errei­chen noch regel­mä­ßig erfol­gen.
Die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung wirkt sich nicht nur auf die Bei­trä­ge, son­dern vor allem auch auf die Leis­tun­gen aus.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Die Leis­tun­gen und Bei­trä­ge der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den in meh­re­ren Schrit­ten ange­passt, wobei die Ände­rung der Bei­trags­sät­ze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.
Mit der Ein­füh­rung des Deutsch­land­ti­ckets zum 1. Mai 2023 wer­den Job­ti­ckets noch attrak­ti­ver, die der Arbeit­ge­ber in vie­len Fäl­len steu­er­frei oder steu­er­ver­güns­tigt gewäh­ren kann.
Eine Coro­na-Infek­ti­on und die dar­aus resul­tie­ren­den Spät­fol­gen kann grund­sätz­lich als Arbeits­un­fall in Fra­ge kom­men, wenn sich die Infek­ti­on am Arbeits­platz zwei­fels­frei nach­wei­sen lässt.
Wer aus gesund­heit­li­chen Grün­den zeit­wei­se im häus­li­chen Arbeits­zim­mer tätig wird, kann das Arbeits­zim­mer auch dann steu­er­lich gel­tend machen, wenn der Arbeit­ge­ber einen ande­ren Arbeits­platz bereit­stellt.
Neben einem höhe­ren Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag gibt es 2023 vor allem Ände­run­gen im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.
Zu den zuletzt auf­ge­nom­me­nen Ände­run­gen gehö­ren eine erneu­te Anhe­bung des Arbeit­neh­mer­pausch­be­trags und eine begrenz­te Steu­er­pflicht für die staat­li­che Hil­fe für Gas- und Fern­wär­me­kun­den.
Der Antrag auf den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Ries­ter-Bei­trä­gen kann auch form­los und nach­träg­lich gel­tend gemacht wer­den, aller­dings nicht mehr, wenn der Steu­er­be­scheid schon bestands­kräf­tig ist.