Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Der Fis­kus hat die Regeln für die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­künf­te aus einer Kin­der­ta­ges­pfle­ge aktua­li­siert und dabei ins­be­son­de­re die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le ange­ho­ben.
Sofern für ein Sti­pen­di­um eine wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung zu erbrin­gen ist, ist zumin­dest der pri­vat finan­zier­te Anteil des Sti­pen­di­ums steu­er­pflich­tig.
Wenn ein Ver­ein auch der Frei­zeit­ge­stal­tung sei­ner Mit­glie­der dient, sind die Mit­glieds­bei­trä­ge auch bei ansons­ten weit­rei­chen­der gemein­nüt­zi­ger Tätig­keit des Ver­eins nicht als Spen­den abzieh­bar.
Ein Sti­pen­di­um, das in ers­ter Linie pan­de­mie­be­ding­te Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­glei­chen soll, erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en.
Steu­er­zah­ler kön­nen sich 2023 vor allem über höhe­re Frei­be­trä­ge und eine Ver­bes­se­rung der Home Office-Pau­scha­le freu­en.
Die Über­las­sung der gemein­sa­men Woh­nung im Rah­men einer Unter­halts­ver­pflich­tung lässt sich nur dann bei den Son­der­aus­ga­ben berück­sich­ti­gen, wenn die Über­las­sung unent­gelt­lich erfolgt.
Wäh­rend der Aus­bil­dung zum Fach­arzt steht in der Regel nicht mehr der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter im Vor­der­grund, sodass der Anspruch auf Kin­der­geld in der Regel weg­fällt.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die Steu­er­ent­las­tun­gen durch das Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz deut­lich auf­ge­stockt und das Gesetz Anfang Novem­ber ver­ab­schie­det.
Das gesetz­li­che Abzugs­ver­bot gilt auch für Pro­zess­kos­ten eines Ange­hö­ri­gen, die im Rah­men einer Unter­halts­ver­pflich­tung über­nom­men wer­den.
Die für 2023 geplan­te Anhe­bung des Kin­der­gelds wird kurz vor Ver­ab­schie­dung des Geset­zes fast ver­dop­pelt auf 250 Euro ab dem ers­ten Kind.