Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Nur wer sich zu min­des­tens 10 % am gesam­ten Pfle­ge­auf­wand einer ande­ren Per­son betei­ligt, kann einen Pfle­ge­pausch­be­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen.
Die Kos­ten für die Unter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG stel­len eine steu­er­lich abzieh­ba­re außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.
Die Leis­tun­gen aus einem Hei­sen­berg-Sti­pen­di­um der DFG erfül­len in der Regel die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en­zah­lun­gen.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­ba­re Aus­ga­ben sind nicht um eine Ersatz­leis­tung zu kür­zen, sofern die Ersatz­leis­tung selbst steu­er­pflich­tig ist.
Für die Höhe des Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trags eines frei­wil­li­gen Mit­glieds ist auch das Ein­kom­men des Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners zu berück­sich­ti­gen, wenn die­ser pri­vat ver­si­chert ist.
Dass der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des vor­aus­setzt, ist jeden­falls in gewis­sen Gren­zen nicht ver­fas­sungs­wid­rig.
Der Grund oder der Umfang einer Erstat­tung von Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ändern nichts dar­an, dass die Erstat­tung als nega­ti­ve Son­der­aus­ga­ben zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führt.
Die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung wirkt sich nicht nur auf die Bei­trä­ge, son­dern vor allem auch auf die Leis­tun­gen aus.
Die im Kran­ken­geld ent­hal­te­nen Pflicht­bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, die beim Pro­gres­si­ons­vor­be­halt eben­falls berück­sich­tigt wer­den, sind steu­er­lich nicht abzieh­bar.