Erbschaft und Schenkung

Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Groß­el­tern ver­zich­ten und damit zivil­recht­lich als ver­stor­ben gel­ten, steht dem Enkel damit nicht der höhe­re Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er zu.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Im Ver­gleich zu 2022 ist das erb­schaft- und schen­kungsteu­er­pflich­ti­ge Ver­mö­gen im Jahr 2023 um 19,8 % gestie­gen.
Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.
Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung eines Fami­li­en­heims umfasst nur eine ange­mes­se­ne Grund­stück­flä­che, wenn das Gebäu­de auf einem beson­ders gro­ßen Grund­stück steht.
Im Jahr 2022 hat sich der Wert des ver­schenk­ten Betriebs­ver­mö­gens mehr als hal­biert, wäh­rend vor allem Immo­bi­li­en­schen­kun­gen zuge­nom­men haben.
Dau­ert der Beginn der Selbst­nut­zung eines geerb­ten Fami­li­en­heims län­ger als sechs Mona­te, hat der Erbe trotz­dem Anspruch auf die Erb­schaft­steu­er­be­güns­ti­gung, wenn er unver­züg­lich den Ent­schluss zur Selbst­nut­zung gefasst und mit den not­wen­di­gen Maß­nah­men begon­nen hat.
Wenn die Mit­er­ben einer Erben­ge­mein­schaft eine GbR bil­den, kann die­se neben der Erben­ge­mein­schaft bestehen und unab­hän­gig davon steu­er­lich ver­an­lagt wer­den.
Für ein aus­län­di­sches Ver­mächt­nis zuguns­ten eines eben­falls aus­län­di­schen Emp­fän­gers über eine deut­sche Immo­bi­lie fällt kei­ne Erb­schaft­steu­er an.
Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 sind auch Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht ent­hal­ten, die zu einer höhe­ren Erb­schaft­steu­er­be­las­tung für Immo­bi­li­en füh­ren kön­nen.