Erstattungsverzicht von Krankheitskosten bei Privatversicherten

Wer als privat Versicherter Patient auf die Erstattung von Arztkosten verzichtet, um von der Versicherung einen Bonus zu erhalten, kann diese Kosten später nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wenn ein Pri­vat­ver­si­cher­ter Krank­heits­kos­ten selbst trägt, um eine Bei­trags­rück­erstat­tung von der Ver­si­che­rung zu erhal­ten, sind die Kos­ten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Dass der Ver­zicht auf die Erstat­tung bei den Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich nega­ti­ve Fol­gen hat, wur­de bereits in meh­re­ren Fäl­len von den Finanz­ge­rich­ten ent­schie­den. Doch das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat nun für die­se Kon­stel­la­ti­on auch die Berück­sich­ti­gung der Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen, weil die Kos­ten dem Steu­er­zah­ler nicht zwangs­läu­fig ent­ste­hen, wenn er die Mög­lich­keit hät­te, sich die­se von sei­ner Ver­si­che­rung erstat­ten zu las­sen.