Europäischer Gerichtshof fordert Erfassungssysteme für Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof verlangt von den EU-Staaten, die Arbeitgeber zu einer generellen Erfassung der geleisteten Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu verpflichten.

In einer viel beach­te­ten Ent­schei­dung hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof fest­ge­stellt, dass Arbeit­ge­ber die Arbeits­zei­ten ihrer Arbeit­neh­mer voll­stän­dig und sys­te­ma­tisch erfas­sen müs­sen. Dazu sei­en die Arbeit­ge­ber auf­grund der Arbeits­zeit­richt­li­nie und der Grund­rech­te­char­ta der EU ver­pflich­tet, denn nur mit einer sys­te­ma­ti­schen Erfas­sung lie­ße sich fest­stel­len, ob die zuläs­si­gen Arbeits­zei­ten über­schrit­ten wur­den.

Ohne ein sol­ches Sys­tem kann nach Über­zeu­gung des Gerichts weder die Zahl der vom Arbeit­neh­mer tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den sowie ihre zeit­li­che Lage noch die über die gewöhn­li­che Arbeits­zeit hin­aus­ge­hen­de, als Über­stun­den geleis­te­te Arbeits­zeit objek­tiv und ver­läss­lich ermit­telt wer­den. Damit sei es für die Arbeit­neh­mer äußerst schwie­rig oder gar prak­tisch unmög­lich, ihre Rech­te durch­zu­set­zen, um in den Genuss der Begren­zung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit sowie der vor­ge­se­he­nen täg­li­chen und wöchent­li­chen Min­destru­he­zei­ten zu kom­men. Die deut­sche Rege­lung, nach der nur Über­stun­den ver­pflich­tend zu erfas­sen sind, genügt also nicht.

Unmit­tel­ba­re Fol­gen erge­ben sich aus dem Urteil jedoch noch nicht, denn das Urteil rich­tet sich an die natio­na­len Gesetz­ge­ber, die nun ent­spre­chen­de gesetz­li­che Rege­lun­gen schaf­fen müs­sen. Das Urteil lässt dabei fle­xi­ble Lösun­gen zu, denn der Gesetz­ge­ber kann Beson­der­hei­ten bestimm­ter Unter­neh­men berück­sich­ti­gen.