Lange Renovierung des Familienheims kostet Steuervorteil

Eine mehrjährige Renovierungsphase für ein geerbtes Familienheim führt auch bei Besonderheiten der Immobilie dazu, dass die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim wegfällt.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass ein Fami­li­en­heim nicht erb­schaft­steu­er­frei ist, wenn der Erbe die Immo­bi­lie erst nach einer drei­jäh­ri­gen Reno­vie­rungs­pha­se bezieht. Dar­an ändert sich nichts durch die beson­de­re Sach­la­ge im Streit­fall, in dem der Vater des Klä­gers eine Dop­pel­haus­hälf­te bis zu sei­nem Tod bewohn­te, wäh­rend der Sohn die ande­re Dop­pel­haus­hälf­te nutz­te. Nach dem Tod ver­band der Sohn die bei­den Hälf­ten und nahm umfas­sen­de Reno­vie­rungs­ar­bei­ten vor.