Förderung der Elektromobilität

Neben der Verlängerung bereits bestehender Vergünstigungen im Steuerrecht gibt es 2020 noch weitere neue Vorteile für Elektrofahrzeuge.

Das ver­gan­ge­ne Jahr stand auch im Steu­er­recht im Zei­chen des Kli­ma­schut­zes. Gleich zwei Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze wur­den auf­ge­legt, um kli­ma­freund­li­ches Ver­hal­ten steu­er­lich zu för­dern. Vie­le der dar­in ent­hal­te­nen Maß­nah­men sind auf die wei­te­re Ver­brei­tung von elek­trisch betrie­be­nen Fahr­zeu­gen gerich­tet. Dazu wur­den sowohl bestehen­de Steu­er­be­güns­ti­gun­gen zeit­lich und teil­wei­se vom Umfang her deut­lich aus­ge­wei­tet, als auch eini­ge neue Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Fahr­zeu­ge mit Elek­tro­an­trieb geschaf­fen.

  • Fir­men­wa­gen: Zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät gilt seit Janu­ar 2019 eine Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge bei der pau­scha­len Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens. Statt 1 % des Lis­ten­prei­ses sind für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge also monat­lich nur 0,5 % des Lis­ten­prei­ses für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit fal­len ent­spre­chend nur 0,015 % pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an statt 0,03 %. Bei Füh­rung eines Fahr­ten­buchs ist ent­spre­chend nur die Hälf­te der Anschaf­fungs- oder Lea­sing­kos­ten bei der Berech­nung der steu­er­pflich­ti­gen Nut­zung anzu­set­zen. Die­se Rege­lung war bis­her auf Fir­men­wa­gen beschränkt, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2021 ange­schafft oder geleast wer­den, und soweit bei Hybrid­fahr­zeu­gen die Reich­wei­te des Elek­tro­an­triebs min­des­tens 40 km beträgt.

  • Die Rege­lung wird nun nicht nur ver­län­gert, son­dern auch deut­lich aus­ge­wei­tet. Für zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2030 ange­schaff­te Dienst­wa­gen, die kei­ne CO2-Emis­sio­nen haben und deren Brut­to­lis­ten­preis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteue­rung ab 2020 sogar auf ein Vier­tel statt nur die Hälf­te redu­ziert. Für alle ande­ren Fir­men­wa­gen mit Elek­tro- oder Hybrid­an­trieb wur­de die Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge immer­hin bis Ende 2030 ver­län­gert. Aller­dings müs­sen neu ange­schaff­te Fahr­zeu­ge ab 2022 eine Min­destreich­wei­te des Elek­tro­an­triebs von 60 km und ab 2025 von 80 km haben, um wei­ter­hin von der steu­er­li­chen För­de­rung zu pro­fi­tie­ren.

  • Nutz­fahr­zeu­ge: Für die Anschaf­fung von neu­en (nicht gebraucht), rein elek­trisch betrie­be­nen Nutz­fahr­zeu­gen mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht bis 7,5 Ton­nen sowie für elek­trisch betrie­be­ne Las­ten­fahr­rä­der gibt es nun die Mög­lich­keit einer Son­der­ab­schrei­bung von 50 % der Anschaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung. Die­se Son­der­ab­schrei­bung ist zusätz­lich zur regu­lä­ren linea­ren Abschrei­bung mög­lich und gilt für alle Fahr­zeu­ge und Fahr­rä­der, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2020 und dem 31. Dezem­ber 2030 ange­schafft wer­den. Als Elek­tro­nutz­fahr­zeu­ge gel­ten Fahr­zeu­ge der EG-Fahr­zeug­klas­sen N1, N2 und N3, die aus­schließ­lich durch Elek­tro­mo­to­ren ange­trie­ben wer­den, die den Strom ganz oder über­wie­gend aus mecha­ni­schen oder elek­tro­che­mi­schen Ener­gie­spei­chern oder aus emis­si­ons­frei betrie­be­nen Ener­gie­wand­lern bezie­hen. Für elek­trisch betrie­be­ne Las­ten­fahr­rä­der ist zur Nut­zung der Son­der­ab­schrei­bung neben einem elek­tri­schen Hilfs­an­trieb ein Min­dest-Trans­port­vo­lu­men von 1 m³ und eine Nutz­last von min­des­tens 150 kg vor­ge­schrie­ben.

  • Hin­zu­rech­nung: Miet- und Lea­sing­zah­lun­gen für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sind bei der Gewer­be­steu­er mit einem pau­scha­lier­ten Finan­zie­rungs­an­teil von 20 % dem Gewer­be­er­trag hin­zu­zu­rech­nen. Für Fahr­rä­der, Elek­tro­fahr­zeu­ge und extern auf­lad­ba­re Hybrid­fahr­zeu­ge unter­lie­gen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Lea­sing­kos­ten der Hin­zu­rech­nung. Die­se Ände­rung gilt aller­dings nur für Miet- oder Lea­sing­ver­trä­ge, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 abge­schlos­sen wur­den.

  • Auf­la­den beim Arbeit­ge­ber: Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­mern mit Elek­tro­au­to seit 2017 steu­er­frei das Auf­la­den ermög­li­chen. Die Bat­te­rie­fül­lung wird also — anders als bei ande­ren Ver­güns­ti­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber — nicht als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert. Eben­falls kom­plett steu­er­frei ist die zeit­wei­se Über­las­sung einer betrieb­li­chen Lade­vor­rich­tung zur pri­va­ten Nut­zung. Das umfasst die kom­plet­te Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör und Dienst­leis­tun­gen zur Instal­la­ti­on oder Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung. Die­ser Steu­er­vor­teil war bis Ende 2020 befris­tet, wur­de jetzt aber um 10 Jah­re — also bis Ende 2030 — ver­län­gert.

  • Lade­sta­tio­nen: Eben­falls seit 2017 haben Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit, geld­wer­te Vor­tei­le aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten dau­er­haf­ten Über­eig­nung der Lade­vor­rich­tung oder Zuschüs­se zur Anschaf­fung und Nut­zung bei der Lohn­steu­er pau­schal mit 25 % zu besteu­ern. Auch die­se Rege­lung wur­de bis Ende 2030 ver­län­gert.