Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.

Durch die Coro­na-Kri­se haben sich die Ein­künf­te vie­ler Steu­er­zah­ler im Ver­gleich zum Vor­jahr erheb­lich ver­rin­gert, wodurch sie für 2020 einen rück­trags­fä­hi­gen Ver­lust erwar­ten. Von der Coro­na-Kri­se nicht uner­heb­lich nega­tiv betrof­fe­ne Steu­er­zah­ler, deren Ver­an­la­gung bei der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er für 2019 noch nicht abge­schlos­sen ist, kön­nen daher für die­se Steu­ern eine Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 bean­tra­gen.

Eine prä­zi­se Pro­gno­se der Ver­lus­te ist oft schwie­rig. Daher ist die Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 auch auf der Grund­la­ge eines pau­schal ermit­tel­ten Ver­lus­t­rück­trags mög­lich. Natür­lich kann im Ein­zel­fall durch die Ein­rei­chung detail­lier­ter Unter­la­gen auch ein höhe­rer rück­trags­fä­hi­ger Ver­lust gel­tend gemacht wer­den.

  • Antrag: Der pau­scha­le Ver­lus­t­rück­trag aus 2020 zur nach­träg­li­chen Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Die­ser ist schrift­lich oder elek­tro­nisch beim Finanz­amt zu stel­len und gleich­zei­tig mit dem Antrag auf Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2020 mög­lich.

  • Anspruch: Der pau­schal ermit­tel­te Ver­lus­t­rück­trag kann nur von Steu­er­zah­lern in Anspruch genom­men wer­den, die im Lau­fe des Jah­res 2020 Gewinn­ein­künf­te (Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler, Land- und Forst­wir­te) oder Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzie­len. Wer par­al­lel noch Ein­künf­te aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten hat (z.B. Kapi­tal­erträ­ge), kann den pau­scha­len Ver­lus­t­rück­trag eben­falls bean­spru­chen.

  • Betrof­fen­heit: Der Antrag­stel­ler muss von der Coro­na-Kri­se unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv betrof­fen sein. Davon geht das Finanz­amt regel­mä­ßig dann aus, wenn die Vor­aus­zah­lun­gen für 2020 auf null Euro her­ab­ge­setzt wur­den und der Steu­er­zah­ler ver­si­chert, dass er für 2020 auf­grund der Coro­na-Kri­se einen nicht uner­heb­li­chen Ver­lust erwar­tet.

  • Höhe: Der pau­scha­le Ver­lus­t­rück­trag aus 2020 beträgt 15 % der Sum­me aus den maß­geb­li­chen Ein­künf­ten (Betrieb und Ver­mie­tung), die den Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 zugrun­de gelegt wur­den. Er ist auf einen Betrag von 1 Mio. Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 2 Mio. Euro) begrenzt. Die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 wer­den dann vom Finanz­amt unter Berück­sich­ti­gung des pau­schal ermit­tel­ten Ver­lus­t­rück­trags aus 2020 neu fest­ge­setzt.

  • Steu­er­fest­set­zung 2019: Weil der tat­säch­li­che Ver­lus­t­rück­trag aus 2020 in der Ver­an­la­gung für 2019 erst nach Erlass des Steu­er­be­scheids für 2020 berück­sich­tigt wer­den kann, wür­de daher bei Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 nach der Ver­be­schei­dung des Jah­res 2019 in der Regel zunächst eine Nach­zah­lung fäl­lig wer­den. Da dies dem Zweck der Liqui­di­täts­si­che­rung wider­spre­chen wür­de, sol­len die Finanz­äm­ter die auf den im Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­ren berück­sich­tig­ten Ver­lus­t­rück­trag ent­fal­len­de Nach­zah­lung für 2019 auf Antrag bis spä­tes­tens einen Monat nach Bekannt­ga­be des Steu­er­be­scheids 2020 zins­los stun­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­zah­ler bei der Abga­be der Steu­er­erklä­rung für 2019 wei­ter­hin von einem nicht uner­heb­li­chen Ver­lust für 2020 aus­ge­hen kann.

  • Steu­er­fest­set­zung 2020: Ergibt sich im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung für 2020 ein Ver­lus­t­rück­trag, ent­fällt inso­weit die bis­her fest­ge­setz­te und gestun­de­te Nach­zah­lung für 2019. Ergibt sich bei der Ver­an­la­gung für 2020 kein Ver­lus­t­rück­trag, ist die bis­lang gestun­de­te Nach­zah­lung für 2019 inner­halb eines Monat nach Bekannt­ga­be des Steu­er­be­schei­des für 2020 zu zah­len. Ergibt sich bei der Ver­an­la­gung für 2020 zwar ein Ver­lus­t­rück­trag, ist die Steu­er­min­de­rung aber gerin­ger als der bis­lang gestun­de­te Betrag, ist die ver­blei­ben­de Nach­zah­lung für 2019 inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be des berich­tig­ten Steu­er­be­schei­des für 2019 fäl­lig.