Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist als Lohn­er­satz­leis­tung zwar steu­er­frei, und das gilt bis zu einer gewis­sen Höhe eben­so für die Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld. Sol­che Lohn­er­satz­leis­tun­gen unter­lie­gen jedoch dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Das bedeu­tet, dass die­se Leis­tun­gen bei der Ermitt­lung des indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes ein­be­zo­gen wer­den. Die­ser Steu­er­satz wird zwar nur auf das tat­säch­lich steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men ange­wen­det, doch für die­sen steu­er­pflich­ti­gen Teil des Ein­kom­mens ergibt sich dadurch ein höhe­rer Steu­er­satz, und das kann zu Steu­er­nach­zah­lun­gen füh­ren.

Damit das Finanz­amt prü­fen kann, ob eine Nach­zah­lung fäl­lig wird, müs­sen Arbeit­neh­mer zwin­gend eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben, wenn im ver­gan­ge­nen Kalen­der­jahr Lohn­er­satz­leis­tun­gen von ins­ge­samt mehr als 410 Euro zuge­flos­sen sind. Der Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld kann daher für vie­le Arbeit­neh­mer in 2021 erst­ma­lig die Pflicht zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2020 zur Fol­ge haben. Ohne Steu­er­be­ra­ter ist die­se Steu­er­erklä­rung bis zum 2. August 2021 beim Finanz­amt abzu­ge­ben.