Vermächtnisinhalt entscheidet über Höhe der Erbschaftsteuer

Entscheidend für die Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungsregelungen ist der Inhalt eines Vermächtnisses, nicht die tatsächliche Leistung durch den Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses.

Ob eine erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gungs­re­ge­lung, bei­spiels­wei­se für Betriebs­ver­mö­gen, für ein Ver­mächt­nis zur Anwen­dung kommt, rich­tet sich nach dem im Ver­mächt­nis fest­ge­leg­te Gegen­stand. Wel­chen Ver­mö­gens­ge­gen­stand der Erbe dem Ver­mächt­nis­neh­mer spä­ter tat­säch­lich über­lässt, hat für die Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen dage­gen kei­ne Bedeu­tung. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof der Toch­ter eines Unter­neh­mers die Begüns­ti­gung für Betriebs­ver­mö­gen ver­wehrt, nach­dem sie vom Erben zusätz­lich zum im Ver­mächt­nis fest­ge­leg­ten Nieß­brauchs­recht auch Stimm­rech­te in glei­cher Höhe erhal­ten und damit den Sta­tus eines Mit­un­ter­neh­mers erlangt hat­te.