Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Es ist verfassungskonform, dass Miet- und Pachtzinsen, die Teil der Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Für die Berech­nung der Gewer­be­steu­er sind Miet- und Pacht­zin­sen antei­lig dem Gewinn hin­zu­zu­rech­nen, sofern sie nicht den Her­stel­lungs­kos­ten eines neu­en Wirt­schafts­guts zuzu­ord­nen sind und für Wirt­schafts­gü­ter gezahlt wer­den, die Teil des Anla­ge­ver­mö­gens wären, wenn sie Eigen­tum des Unter­neh­mens wären. Weil das Steu­er­recht aber ein Ver­bot der Akti­vie­rung selbst erstell­ter imma­te­ri­el­ler Wirt­schafts­gü­ter ent­hält, kön­nen Miet- und Pacht­zin­sen bei der Her­stel­lung sol­cher Wirt­schafts­gü­ter nicht antei­lig die­sen zuge­ord­net wer­den und unter­lie­gen daher in vol­ler Höhe der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht in die­ser unter­schied­li­chen Behand­lung kei­nen Ver­stoß gegen das ver­fas­sungs­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­prin­zip.