Abgeltungsbesteuerung in einem betrügerischen Schneeballsystem

Auch wenn der betrügerische Anbeiter eines Schneeballsystems ausgewiesene Abgeltungsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hat, können sich die Anleger auf die Abgeltungswirkung des ausgewiesenen Abzugs verlassen.

Auch Kapi­tal­ein­künf­te aus vor­ge­täusch­ten Gewin­nen im Rah­men eines Schnee­ball­sys­tems sind steu­er­pflich­tig, wenn der Anle­ger über die­se ver­fü­gen kann und der Anbie­ter zu die­sem Zeit­punkt leis­tungs­be­reit und leis­tungs­fä­hig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schnee­ball­sys­tem zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zusam­men­bricht und der Anle­ger sein Geld ver­liert. Zusätz­lich zu die­ser schon län­ger bestehen­den Recht­spre­chung hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den, dass nicht nur bei der Besteue­rung der Schein­ren­di­ten die sub­jek­ti­ve Sicht des Anle­gers ent­schei­dend ist, son­dern auch bei der Fra­ge, ob die vom Betrei­ber ein­be­hal­te­ne Abgel­tungs­teu­er die Steu­er­pflicht die­ser Erträ­ge abdeckt.

Konn­te der Anle­ger davon aus­ge­hen, dass die Schein­ren­di­ten dem Steu­er­ab­zug unter­le­gen haben, ist die Ein­kom­men­steu­er somit abge­gol­ten. Das gilt auch dann, wenn die Steu­er vom Betrü­ger nicht beim Finanz­amt ange­mel­det und an die­ses abge­führt wur­de. Die Schein­ren­di­ten sind dem Anle­ger in die­sem Fall aller­dings steu­er­lich in vol­ler Höhe, also ein­schließ­lich der ein­be­hal­te­nen Kapi­tal­ertrag­steu­er zuge­flos­sen.