Umsatzsteuerliche Behandlung des Mieterstromzuschlags

Der Mieterstromzuschlag für die Betreiber von Solaranlagen ist ein echter Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Lie­fert der Betrei­ber einer Solar­an­la­ge mit einer Leis­tung von bis zu 100 kW den Strom ohne Durch­lei­tung durch ein Netz direkt an bestimm­te Letzt­ver­brau­cher, sieht das Erneu­er­ba­re-Ener­gi­en-Gesetz die Zah­lung eines Mie­ter­strom­zu­schlags durch den Netz­be­trei­ber vor. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat in einem Erlass zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung die­ses Zuschlags Stel­lung genom­men und fest­ge­stellt, dass es sich bei der Zah­lung um einen ech­ten, nicht umsatz­steu­er­ba­ren Zuschuss han­delt. Ziel des Mie­ter­strom­zu­schlags ist es, die Direkt­ver­mark­tung von erneu­er­ba­ren Ener­gi­en zu för­dern.