Kindergeldrechtlicher Beginn und Ende eines Hochschulstudiums

Ein Studium beginnt nicht bereits mit der Bewerbung auf den Studienplatz, endet aber erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich damit aus­ein­an­der­ge­setzt, wann der Anspruch auf Kin­der­geld auf­grund eines Hoch­schul­stu­di­ums des Kin­des beginnt und endet. Dabei hat er fest­ge­stellt, dass eine Berufs­aus­bil­dung nicht schon mit der Bewer­bung für das Stu­di­um beginnt, wenn zu die­sem Zeit­punkt noch kei­ne Aus­bil­dungs­maß­nah­men durch­ge­führt wer­den. Die Bewer­bung begrün­det auch kei­ne Über­gangs­zeit, in der ein Kin­der­geld­an­spruch bestehen wür­de.

Die Been­di­gung des Stu­di­ums setzt wie­der­um vor­aus, dass das Kind die letz­te vor­ge­schrie­be­ne Prü­fungs­leis­tung erfolg­reich erbracht hat und sämt­li­che Prü­fungs­er­geb­nis­se bekannt gege­ben wor­den sind. Für eine wirk­sa­me Bekannt­ga­be muss das Kind ent­we­der eine schrift­li­che Bestä­ti­gung über den erfolg­rei­chen Abschluss und die erziel­ten Abschluss­no­ten erhal­ten oder in der Lage sein, eine sol­che schrift­li­che Bestä­ti­gung über ein Online-Por­tal der Hoch­schu­le erstel­len zu kön­nen. Ent­schei­dend ist dabei, wel­ches Ereig­nis frü­her ein­ge­tre­ten ist.