Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung

Die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber gilt auch für Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte.

Ein Arbeit­neh­mer kann nur dann Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, wenn der Arbeit­ge­ber nicht selbst Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung stellt. Auch wenn die gesetz­li­che Rege­lung aus­drück­lich nur von einer Kür­zung “wäh­rend einer Tätig­keit außer­halb der ers­ten Tätig­keits­stät­te” spricht, hält der Bun­des­fi­nanz­hof die Kür­zungs­re­ge­lung grund­sätz­lich für anwend­bar, wenn der Arbeit­ge­ber Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung stellt. Das gilt somit auch für Arbeit­neh­mer, die gar nicht über eine ers­te Tätig­keits­stät­te ver­fü­gen.