Aufbewahrung von Rechnungen

Die Finanzverwaltung ändert die Regelungen für die vereinfachte Aufbewahrung von mit elektronischen Kassensystemen erstellten Kleinbetragsrechnungen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich zur Erfül­lung der umsatz­steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen an die Auf­be­wah­rung von Rech­nun­gen bei elek­tro­ni­schen oder com­pu­ter­ge­stütz­ten Kas­sen­sys­te­men oder Regis­trier­kas­sen geäu­ßert und den Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass ange­passt. Bis­her war dort gere­gelt, dass es für die mit den elek­tro­ni­schen Kas­sen aus­ge­stell­ten Klein­be­trags­rech­nun­gen aus­rei­chend ist, wenn Tagesend­sum­men­bons auf­be­wahrt wer­den.

Jetzt heißt es statt­des­sen, dass es genügt, wenn ein Dop­pel des Kas­sen­be­legs aus den unver­än­der­ba­ren digi­ta­len Auf­zeich­nun­gen repro­du­ziert wer­den kann, die auch die übri­gen steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len, ins­be­son­de­re die Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Zeit­ge­rech­tig­keit der Erfas­sung. Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach ande­ren Vor­schrif­ten blei­ben davon unbe­rührt. Statt einer papier­ge­bun­de­nen genügt nun also auch eine digi­ta­le Doku­men­ta­ti­on. Die Ände­rung gilt für alle offe­nen Fäl­le, bis zum 31. Dezem­ber 2021 kann aber auch noch nach der alten Rege­lung mit Tagesend­sum­men­bons ver­fah­ren wer­den.