Grundsteuerreform: Umsetzung der Reform

In diesem Jahr müssen alle Immobilieneigentümer eine Feststellungserklärung abgeben, damit das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer berechnen kann.

Bund und Län­der sind der Auf­for­de­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts 2019 nach­ge­kom­men und haben eine umfas­sen­de Reform der Grund­steu­er auf den Weg gebracht. Weil man sich dabei nicht auf ein bun­des­ein­heit­li­ches Modell eini­gen konn­te, wur­de den Bun­des­län­dern mit einer Ände­rung des Grund­ge­set­zes die Mög­lich­keit gege­ben, eige­ne Regeln für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­steu­er fest­zu­le­gen. Davon haben Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Ham­burg, Hes­sen und Nie­der­sach­sen Gebrauch gemacht. Sach­sen und das Saar­land haben das Bun­des­mo­dell über­nom­men, aber abwei­chen­de Steu­er­mess­zah­len fest­ge­legt.

Unab­hän­gig von der Rege­lung im jewei­li­gen Bun­des­land sol­len die Kom­mu­nen 2025 die Grund­steu­er zum ers­ten Mal nach den neu­en Regeln erhe­ben. Die lan­ge Vor­lauf­zeit ist not­wen­dig, weil die Finanz­äm­ter Zeit brau­chen, um für die rund 35 Mil­lio­nen Immo­bi­li­en in Deutsch­land alle not­wen­di­gen Daten zusam­men­zu­tra­gen.

Bun­des­weit gilt dabei der 1. Janu­ar 2022 als Stich­tag für die Neu­be­wer­tung. Sowohl die Wert- als auch die Besitz­ver­hält­nis­se an die­sem Stich­tag wer­den bei der Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge zugrun­de gelegt. Das bedeu­tet, dass Sie eine Fest­stel­lungs­er­klä­rung auch dann abge­ben müs­sen, wenn Sie Ihre Immo­bi­lie nach dem Jah­res­be­ginn ver­kauft oder ver­schenkt haben.

Wer die Fest­stel­lungs­er­klä­rung nicht vom Steu­er­be­ra­ter erstel­len las­sen will, kann dies ab 1. Juli 2022 elek­tro­nisch über ELSTER erle­di­gen. Bestehen­de ELS­TER-Regis­trie­run­gen kön­nen auch für die Fest­stel­lungs­er­klä­rung ver­wen­det wer­den. Andern­falls ist eine recht­zei­ti­ge Erst­re­gis­trie­rung erfor­der­lich. Eine Abga­be in Papier­form ist nur auf Antrag in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len mög­lich. Die Abga­be­frist läuft bis zum 31. Okto­ber 2022.

Anhand der Anga­ben in der Fest­stel­lungs­er­klä­rung berech­net das Finanz­amt dann den Grund­steu­er­wert und Grund­steu­er­mess­be­trag und stellt ent­spre­chen­de Beschei­de aus. Die Beschei­de sind dann die Grund­la­ge für die Fest­set­zung der Grund­steu­er durch die Stadt oder Gemein­de. Die dies­jäh­ri­ge Erklä­rungs­pflicht ist die ers­te Haupt­fest­stel­lung für die neue Grund­steu­er. Danach wird es alle sie­ben Jah­re eine neue Haupt­fest­stel­lung geben, zu der wie­der eine aktu­el­le Fest­stel­lungs­er­klä­rung abzu­ge­ben ist.

Dafür wer­den in die­sem Jahr alle Immo­bi­li­en­be­sit­zer zur Abga­be einer Fest­stel­lungs­er­klä­rung zur Grund­steu­er auf­ge­for­dert. Die ent­spre­chen­den All­ge­mein­ver­fü­gun­gen hat die Finanz­ver­wal­tung im März ver­öf­fent­licht, in den meis­ten Bun­des­län­dern sol­len die Immo­bi­li­en­be­sit­zer zusätz­lich ein Infor­ma­ti­ons­schrei­ben per Post erhal­ten, das im Mai oder Juni ver­sen­det wird.