Grundsteuerreform: Übersicht der Modelle und benötigte Daten

Die verschiedenen Grundsteuermodelle der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich deutlich im Umfang der für die Feststellungserklärung benötigten Daten.

In der fol­gen­den Tabel­le fin­den Sie einen Ver­gleich der ver­schie­de­nen Model­le ein­schließ­lich der im jewei­li­gen Bun­des­land für die Fest­stel­lungs­er­klä­rung benö­tig­ten Daten. Zu eini­gen der not­wen­di­gen Daten fin­den Sie im Anschluss noch Hin­wei­se, wo Sie die­se Anga­ben fin­den kön­nen.

  • Grund­stücks­da­ten: Das Ein­heits­wert­ak­ten­zei­chen für Ihre Immo­bi­lie fin­den Sie bei­spiels­wei­se im jähr­li­chen Grund­steu­er­be­scheid der Kom­mu­ne oder in den Grund­la­gen­be­schei­den des Finanz­amts, die Sie nach Kauf der Immo­bi­lie erhal­ten haben. Alter­na­tiv bzw. in man­chen Fäl­len zusätz­lich ist die Anga­be der Gemar­kung und des Flur­stücks not­wen­dig. Für Eigen­tums­woh­nun­gen und Teil­ei­gen­tum ist außer­dem der Mit­ei­gen­tums­an­teil wich­tig, der auf die Woh­nung oder das Teil­ei­gen­tum ent­fällt. Gemar­kung, Flur­stück und ggf. Mit­ei­gen­tums­an­tei­le fin­den Sie im Grund­buch­aus­zug oder im Kauf­ver­trag, den Mit­ei­gen­tums­an­teil not­falls oft auch in der Haus­geld­ab­rech­nung der Haus­ver­wal­tung.

  • Flä­che: Die Grund­stücks­flä­che fin­den Sie im Kauf­ver­trag oder im Grund­buch­aus­zug. Für Gebäu­de ist außer in Baden-Würt­tem­berg zusätz­lich die Wohn- oder Nutz­flä­che anzu­ge­ben, die jedoch nicht immer im Kauf­ver­trag aus­ge­wie­sen wird. Hier­zu braucht es eine Wohn-/Nutz­flä­chen­be­rech­nung, die der Archi­tekt erstellt hat oder die im Fall von Alt­bau­ten oder Umbau­ten ggf. neu erstellt wer­den muss.

  • Boden­richt­wert: Eini­ge Bun­des­län­der ver­zich­ten auf die Anga­be des Boden­richt­werts, weil die­ser vom Finanz­amt auto­ma­tisch ermit­telt wird oder für die Berech­nung kei­ne Rol­le spielt (Bay­ern, Ham­burg). Einen vor­läu­fi­gen Ein­druck vom Boden­richt­wert kön­nen Sie sich im Boden­richt­wert­in­for­ma­ti­ons­sys­tem BORIS ver­schaf­fen. Für die Fest­stel­lungs­er­klä­rung bau­en die ein­zel­nen Bun­des­län­der aber sepa­ra­te Por­ta­le auf, weil hier teil­wei­se abwei­chen­de Wer­te anzu­ge­ben sind. Die Adres­se des jewei­li­gen Por­tals wer­den die Bun­des­län­der in ihren Infor­ma­ti­ons­schrei­ben an die Bür­ger mit­tei­len oder ab 1. Juli 2022 auf der BORIS-Sei­te ver­öf­fent­li­chen.