Schätzung nach unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter

Fehlende Angaben zur Herkunft von Bargeldbeträgen beim Gesellschafter berechtigen das Finanzamt auch bei Verwendung der Mittel für eine verdeckte Bareinlage nicht zu einer Hinzuschätzung bei der Gesellschaft.

Ver­deck­te Bar­ein­la­gen kön­nen nicht allein des­halb zu Hin­zu­schät­zun­gen von Betriebs­ein­nah­men bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft füh­ren, weil die Mit­tel­her­kunft beim Gesell­schaf­ter nicht auf­klär­bar ist. Das Finanz­ge­richt Müns­ter stell­te sich damit auf die Sei­te eines Gesell­schaf­ters, der die Her­kunft der für Bar­ein­la­gen ver­wen­de­ten Gel­der nicht zur Zufrie­den­heit des Finanz­amts auf­klä­ren konn­te. Auch wenn das Geba­ren des Gesell­schaf­ters im Streit­fall nicht über jeden Zwei­fel erha­ben war, kön­nen aus dem Umstand, dass der Gesell­schaf­ter die Her­kunft der bei ihm fest­ge­stell­ten unge­klär­ten Ver­mö­gens­zu­wäch­se nicht auf­klärt, kei­ne nach­tei­li­gen Schlüs­se für die Kapi­tal­ge­sell­schaft gezo­gen wer­den, meint das Finanz­ge­richt.