Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Solange die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen erkennbar eindeutig dokumentiert wurde, kann die Mitteilung an das Finanzamt über die Zuordnungsentscheidung auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen.

Mit zwei Grund­satz­ur­tei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass für die Doku­men­ta­ti­on der Zuord­nung gemischt genutz­ter Wirt­schafts­gü­ter kei­ne frist­ge­bun­de­ne Mit­tei­lung ans Finanz­amt erfor­der­lich ist, um den Vor­steu­er­ab­zug aus den Anschaf­fungs­kos­ten zu erhal­ten. Lie­gen inner­halb der Doku­men­ta­ti­ons­frist nach außen hin objek­tiv erkenn­ba­re Anhalts­punk­te für eine Zuord­nung vor, kön­nen die­se dem Finanz­amt auch noch nach Ablauf der Frist mit­ge­teilt wer­den. Ent­schei­dend ist somit eine ein­deu­ti­ge Doku­men­ta­ti­on inner­halb der Frist.

Als Indi­zi­en für eine betrieb­li­che Zuord­nung wer­te­te der Bun­des­fi­nanz­hof in den Streit­fäl­len den Abschluss eines Ein­spei­se­ver­trags für eine neue Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und die Bezeich­nung eines Zim­mers als Arbeits­zim­mer in Bau­an­trags­un­ter­la­gen im Fall eines Neu­baus. Ent­schei­dend ist aber eine Gesamt­wür­di­gung der Anhalts­punk­te. Dabei kann auch die Zuord­nung in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung spä­ter noch geän­dert wer­den, auch wenn sie inhalt­lich der Zuord­nung zum Unter­neh­men wider­spricht. Den Urtei­len vor­an­ge­gan­gen war eine Vor­la­ge an den Euro­päi­schen Gerichts­hof, der eine Zuord­nungs­frist für zuläs­sig ansah, sofern die Fol­gen eines Frist­ver­säum­nis­ses ver­hält­nis­mä­ßig sind.