Organschaft einer GmbH & Co. KG

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den Gesellschaften einer GmbH & Co. KG geäußert.

Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft zwei­er Gesell­schaf­ten setzt eine wirt­schaft­li­che Ein­glie­de­rung der einen in die ande­re Gesell­schaft vor­aus. Dafür müs­sen die Unter­neh­mens­be­rei­che von Organ­trä­ger und Organ­ge­sell­schaft mit­ein­an­der ver­floch­ten sein. Dabei kann die wirt­schaft­li­che Ein­glie­de­rung auch auf der Ver­flech­tung zwi­schen den Unter­neh­mens­be­rei­chen zwei­er Organ­ge­sell­schaf­ten beru­hen. Es müs­sen aber mehr als nur uner­heb­li­che Bezie­hun­gen zwi­schen den Unter­neh­mens­be­rei­chen bestehen. Das ist nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht der Fall, wenn ledig­lich ohne wei­te­res aus­tausch­ba­re Büro­räu­me der ande­ren Gesell­schaft genutzt wer­den.