Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei einer Betriebsaufgabe

Nicht nur bei einer Betriebsveräußerung, sondern auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe steht dem Betriebsinhaber ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Zuflussbesteuerung zu.

Ein Unter­neh­mer, der im Rah­men einer Betriebs­auf­ga­be betrieb­li­che Wirt­schafts­gü­ter gegen wie­der­keh­ren­de Bezü­ge ver­äu­ßert, kann — wie bei der Betriebs­ver­äu­ße­rung gegen wie­der­keh­ren­de Bezü­ge — zwi­schen der Sofort­be­steue­rung und der Zufluss­be­steue­rung des dar­aus resul­tie­ren­den Gewinns wäh­len. Mit die­ser Ent­schei­dung macht der Bun­des­fi­nanz­hof deut­lich, dass er die Unter­schei­dung zwi­schen Betriebs­ver­äu­ße­rung einer­seits und Betriebs­auf­ga­be mit Ver­äu­ße­rung von Wirt­schafts­gü­tern ande­rer­seits für über­holt hält, jeden­falls soweit es die Ver­äu­ße­rung gegen wie­der­keh­ren­de Bezü­ge betrifft. Denn ohne die­ses Wahl­recht auch bei einer Betriebs­auf­ga­be bestün­de die Gefahr, dass der Ren­ten­emp­fän­ger bei Verster­ben vor dem Errei­chen sei­ner sta­tis­ti­schen Lebens­er­war­tung im Fall einer Sofort­ver­steue­rung einen zu hohen Gewinn ver­steu­ern wür­de, was auch nicht nach­träg­lich kor­ri­giert wer­den kann.