Erwerb durch ausländisches Vermächtnis erbschaftsteuerfrei

Für ein ausländisches Vermächtnis zugunsten eines ebenfalls ausländischen Empfängers über eine deutsche Immobilie fällt keine Erbschaftsteuer an.

Immo­bi­li­en in Deutsch­land kön­nen steu­er­frei ver­macht wer­den, wenn der Erb­las­ser dem Begüns­tig­ten die Immo­bi­lie per Ver­mächt­nis zuwen­det. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass weder der Erb­las­ser noch der Begüns­tig­te Deut­sche sind und bei­de im Aus­land leben. Denn anders als deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge und Per­so­nen mit Wohn­sitz oder dau­er­haf­tem Auf­ent­halt in Deutsch­land sind aus­län­di­sche Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer nur in beschränk­tem Umfang steu­er­pflich­tig. Sie zah­len Erb­schaft­steu­er aus­schließ­lich für den Eigen­tums­er­werb an bestimm­ten Ver­mö­gens­wer­ten, dar­un­ter auch inlän­di­sche Immo­bi­li­en.

Wird der Begüns­tig­te jedoch mit einem Ver­mächt­nis bedacht, bleibt dies aus­nahms­wei­se steu­er­frei. Grund dafür ist, dass beim Ver­mächt­nis der Begüns­tig­te nicht die Immo­bi­lie selbst, son­dern nur einen Anspruch auf Über­tra­gung des Eigen­tums an die­ser Immo­bi­lie erwirbt. Die Eigen­tums­um­schrei­bung erfolgt sepa­rat. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aus­drück­lich bestä­tigt, dass hier eine Geset­zes­lü­cke vor­liegt, die für Gestal­tun­gen genutzt wer­den kann. Aller­dings greift die Aus­nah­me nicht in allen Fäl­len, denn in bestimm­ten EU-Län­dern ent­fal­tet ein Ver­mächt­nis direk­te Wir­kung, sodass der Ver­mächt­nis­neh­mer den Gegen­stand sofort erhält und nicht nur einen Anspruch dar­auf.