Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
An der Verfassungskonformität der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Verlustverrechnung von Termingeschäften bestehen ernsthafte Zweifel.
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung für Termingeschäfte bestehen. Weil die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Regelung, nach der die Verlustverrechnung für Termingeschäfte auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro im Jahr beschränkt ist, die Kapitalanleger in Abhängigkeit von der Art der Kapitalanlage unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ersichtlich ist, hat das Finanzgericht erhebliche Bedenken, dass die Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Ähnlich hatte zuvor schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof in einem anderen Aussetzungsverfahren entschieden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Pflicht zur E-Rechnung trifft auch Vereine
- Säumniszuschläge sind auch für Zeiträume ab 2019 verfassungskonform
- Volle Umsatzsteuer für Milchersatzprodukte
- Rentenleistungen waren in 2023 zu 68 % steuerpflichtig
- Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes
- Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zulässig