Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten

Erfolgt die Aufteilung des Entgelts für Sparmenüs und andere Kombiangebote nach einer anderen Methode als der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen, muss das Aufteilungsergebnis zumindest sachgerecht sein.

Das Ent­gelt für Kom­bi­an­ge­bo­te, deren ein­zel­ne Bestand­tei­le unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sät­zen unter­lie­gen, muss für die Steu­er­be­rech­nung auf­ge­teilt wer­den. Das bekann­tes­te Bei­spiel für sol­che Kom­bi­an­ge­bo­te sind Spar­me­nüs in der Sys­tem­gas­tro­no­mie, bei denen das ent­hal­te­ne Getränk dem regu­lä­ren Umsatz­steu­er­satz unter­liegt, wäh­rend die Spei­sen je nach Kon­stel­la­ti­on auch ermä­ßigt besteu­ert wer­den. Der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass schreibt vor, dass für die Auf­tei­lung des Gesamt­prei­ses die ein­fachst­mög­li­che sach­ge­rech­te Auf­tei­lungs­me­tho­de zu wäh­len ist. Der Fis­kus ver­langt des­halb regel­mä­ßig die Auf­tei­lung nach dem Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se (EVP-Metho­de). Dane­ben gibt es aber noch ande­re Auf­tei­lungs­me­tho­den, die von der Recht­spre­chung aner­kannt sind, dar­un­ter auch die als Food-and-Paper-Metho­de (F&P-Methode) bezeich­ne­te Auf­tei­lung nach dem Waren­ein­satz.

Aller­dings hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Anwen­dung ande­rer Auf­tei­lungs­me­tho­den als der EVP-Metho­de nun ein­ge­schränkt: Not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für eine ande­re Metho­de ist, dass die ange­wen­de­te Metho­de zumin­dest eben­so sach­ge­recht ist wie die Auf­tei­lung nach Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen. Eine Metho­de zur Ent­gelt­auf­tei­lung, die dazu führt, dass auf ein im Kom­bi­an­ge­bot ent­hal­te­nes Pro­dukt ein antei­li­ger Ver­kaufs­preis ent­fällt, der höher ist als des­sen Ein­zel­ver­kaufs­preis, ist des­halb nicht sach­ge­recht. Das war bei der im Streit­fall ver­wen­de­ten F&P-Methode der Fall. Außer­dem sah der Bun­des­fi­nanz­hof die F&P-Methode auch inso­weit nicht als sach­ge­recht an, weil der Klä­ger Ver­än­de­run­gen bei den Ein­kaufs­prei­sen für den Waren­ein­kauf sofort berück­sich­tigt hat, obwohl die Neu­wa­re in der Regel erst eine Woche spä­ter in den Filia­len zum Ver­kauf kam.

Das Urteil ist kei­ne grund­sätz­li­che Absa­ge an die Ver­wen­dung der F&P-Methode, zumal das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg in der Vor­in­stanz recht aus­führ­lich dar­ge­legt hat, war­um die­se eben­so ein­fach wie die EVP-Metho­de sein kann. Aller­dings müs­sen Betrie­be bei Ver­wen­dung einer ande­ren als der EVP-Metho­de dar­auf ach­ten, dass die Anfor­de­run­gen an Ein­fach­heit und ein sach­ge­rech­tes Ergeb­nis erfüllt wer­den.