Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen

Die Schlussbilanz kann auch nach der Anmeldung einer Umwandlung noch zeitnah nachgereicht werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht erstellt ist.

Vor­aus­set­zung für einen wirk­sa-men Umwand­lungs­vor­gang ist, dass bei der Anmel­dung der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter auch eine Schluss­bi­lanz ein­zu­rei­chen ist, deren Bilanz­stich­tag nicht län­ger als acht Mona­te vor dem Zeit­punkt der Anmel­dung liegt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer Ent­schei­dung, die auch für das Steu­er­recht von Bedeu­tung ist, klar­ge­stellt, dass die Schluss­bi­lanz auch zeit­nah nach der Anmel­dung der Umwand­lung nach­ge­reicht wer­den kann. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Schluss­bi­lanz zum Zeit­punkt der Anmel­dung bereits erstellt war. Ent­schei­dend ist allein, dass der Bilanz­stich­tag der Schluss­bi­lanz in dem Zeit­raum von acht Mona­ten vor der Anmel­dung liegt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung kor­rekt fest­ge­stellt, dass der Wort­laut des Geset­zes der Zuläs­sig­keit einer zeit­na­hen Nach­rei­chung der Schluss­bi­lanz nicht ent­ge­gen­steht. Eine gerin­ge Ver­zö­ge­rung durch die Nach­rei­chung der Bilanz beein­träch­tigt die mit der Bilanz­vor­la­ge­pflicht ver­folg­ten Zwe­cke nicht, meint das Gericht. Dem­ge­gen­über wür­de die end­gül­ti­ge Zurück­wei­sung der Anmel­dung zu einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der am Umwand­lungs­vor­gang betei­lig­ten Rechts­trä­ger füh­ren. Daher sei es aus Grün­den der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gebo­ten, dem Antrag­stel­ler vor einer end­gül­ti­gen Zurück­wei­sung der Anmel­dung zunächst die Mög­lich­keit zu geben, den Man­gel einer feh­len­den Schluss­bi­lanz durch deren kurz­fris­ti­ge Nach­rei­chung zu behe­ben. Im Streit­fall hat­te die Beschwer­de aller­dings den­noch kei­nen Erfolg, weil die kor­rek­te Schluss­bi­lanz erst meh­re­re Wochen nach der gesetz­ten Nach­frist von einem Monat ein­ge­reicht wur­de. Das sei nicht mehr zeit­nah, und daher sei die Anmel­dung der Umwand­lung in die­sem Fall zurück­zu­wei­sen.