Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit

Auch die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlte Vergütung zählt zur Lohnsumme, die für die Erbschaftsteuerbefreiung relevant ist.

Die Erb­schaft­steu­er­ver­scho­nung von Betriebs­ver­mö­gen knüpft ins­be­son­de­re an die Lohn­sum­me, also den in einem bestimm­ten Zeit­raum gezahl­ten Lohn an alle im Betrieb täti­gen Arbeit­neh­mer. Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts hat das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schie­den, dass bei der Ermitt­lung der Lohn­sum­men auch die an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gezahl­ten Ver­gü­tun­gen grund­sätz­lich ein­zu­be­zie­hen sind. Der ange­stell­te Gesell­schaf­ter fällt nicht in eine der im Gesetz gere­gel­ten Grup­pen von Beschäf­tig­ten, die bei der Lohn­sum­me nicht mit­ge­zählt wer­den, und zur Lohn­sum­me gehö­ren alle Ver­gü­tun­gen, die im maß­ge­ben­den Zeit­raum an die Beschäf­tig­ten gezahlt wer­den. Dabei spielt deren ertrag­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on kei­ne Rol­le, son­dern die han­dels­recht­li­che Behand­lung als Auf­wand ist ent­schei­dend. Die­se Vor­ge­hens­wei­se ent­spricht laut dem Gericht auch den Geset­zes­ma­te­ria­li­en, in denen eine Über­nah­me der Lohn­sum­me aus der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung vor­ge­se­hen war. Das Finanz­amt hat in die­sem Fall aller­dings Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.