Existenzgründer

Nach meh­re­ren Anläu­fen ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 mit zahl­rei­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht jetzt als Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz in Kraft getre­ten.
Auf das neu­es­te Jahr­hun­dert­hoch­was­ser haben der Fis­kus, die Kran­ken­kas­sen und ande­re Insti­tu­tio­nen mit zahl­rei­chen Hilfs­maß­nah­men und Erleich­te­run­gen für die Betrof­fe­nen reagiert.
Gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ent­schie­den, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch nach­träg­lich noch auf­ge­stockt wer­den kann.
Mit der nächs­ten Über­ar­bei­tung der EU-Bilanz­richt­li­nie sol­len unter ande­rem die Kos­ten der Bericht­erstat­tung vor allem für Klein­un­ter­neh­men redu­ziert wer­den.
Deutsch­land über­nimmt noch die­ses Jahr die EU-Micro-Richt­li­nie in deut­sches Recht, die eini­ge Erleich­te­run­gen bei den Bilanz­re­geln für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten vor­sieht.
Auch bei noch in Grün­dung befind­li­chen Betrie­ben setzt der Nach­weis der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht nicht zwin­gend eine ver­bind­li­che Bestel­lung vor­aus.
Noch in die­sem Jahr sol­len die Erleich­te­run­gen bei den Bilanz­re­geln für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten umge­setzt wer­den.
Die Anspar­rück­la­ge ist zwar mitt­ler­wei­le durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt, trotz­dem steht jetzt fest, dass auch eine GmbH & Co. KG Exis­tenz­grün­der im Sin­ne der Vor­schrift sein kann.
Im Fall eines Steu­er­zah­lers mit ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten hat der Bun­des­fi­nanz­hof meh­re­re Fra­gen zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer beant­wor­tet.
Ein Rumpf­wirt­schafs­jahr zählt mit, wenn geprüft wird, ob der Inves­ti­ti­ons­zeit­raum bei einer Ans­parab­schrei­bung oder einem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bereits abge­lau­fen ist.